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. 6.
Den Regierungen und Provinzial-Schul-Kollegien sollen auch in Be-
zug auf diese Ablösungen alle diejenigen Befugnisse zustehen, welche ihnen in
der Verordnung vom 30. Juni 1834. 74. 39. in Bezug auf die von ihnen
ressortirenden Güterverwaltungen und die dieselben betreffenden Ablösungs-Ver-
träge beigelegt worden sind.
8. 7.
Die Verhandlungen uͤber diese Abloͤsungen sind in gleichem Maaße, wie
bei anderen Ablösungen, kosten= und stempelfrei.
Insoweit die Vereinbarung keine Bestimmung darüber enthält, in wel-
chem Gerhültnisse die Parteien zu den baaren Auslagen beitragen sollen, sind
dieselben von jedem Theile zur Hälfte zu tragen.
Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so fallen die baaren Aus-
lagen dem Provokanten allein zur Last.
Der Ansatz der baaren Auslagen erfolgt nach den für andere Ablösun-
gen ertheilten Vorschriften.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 30. Juni 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Ladenberg.
(Nr. 2184.)