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(No. 2184.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30. Juni 1841., die Verpflichtung diesseitiger
Unterthanen betreffend, eine Zeit lang auf einer Landes-Universität zu
studiren.
N bereits in der Kabinetsorder vom 13. Oktober 1838., durch welche
der Besuch der Universitäten in den Deutschen Bundesstaaten den diesseitigen
Unterthanen allgemein wiederum gestattet worden, denselben zugleich die Verpflich=
tung auferlegt ist, insofern sie sich nach vollendeten Studien um ein öffentliches
Amt oder um die Zulassung zur medizinischen Praxis bewerben wollen, eine Zeit-
lang auf einer Landes-Universität zu studiren, will Jch nunmehr nach dem An-
trage im Bericht des Staats-Ministeriums vom 17. d. M. diese Studien-
zeit auf einen Zeitraum von einem und einem halben Jahre hiermit fest-
setzen. Von dieser Verpflichtung Meiner Unterthanen, drei Semester ihrer Stu-
dienzeit auf einer inländischen Universität zuzubringen, soll derjenige Verwaltungs=
Chef, in dessen Departement ein Studirender künftig seine erste Anstellung zu
suchen beabsschtigt, in einzelnen Fällen zu dispensiren befugt seyn, wenn ein solches
Gesuch durch den Genuß von Stipendien oder durch besondere Familien-Per-
hältnisse begründet werden kann. Diese Dispensation soll sich aber der Regel
nach nicht auf das letzte Jahr der Studienzeit erstrecken. Das Staats-Mi-
nisterium hat diese Bestimmungen, welche jedoch erst in Ansehung der mit dem
nächsten Winterhalbjahre ihre Universitätsstudien beginnenden Studirenden in
Kraft treten, durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenneniß zu bringen.
Sanssouci, den 30. Juni 1841.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2185.)