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Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß 4lterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Schleitz
und
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Lobenstein und Ebersdorf:
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Legarionsrath Ottokar Thon,
Ritter des Großherzoglich Sächsischen Haus-Ordens vom weißen Fal-
ken, des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Haus-Ordens, des Königlich
Preußischen rothen Adler-Ordens 3ter Klasse, des Civil-Verdienst-Or-
dens der Königlich Bayerischen Krone und des Königlich Scchsischen
Civil-Verdienst-Ordens, und Commandeur zweiter Klasse des Kurfürst-
lich Hessischen Haus-Ordens vom goldenen Löwen;
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau:
Höchst Ihren Geheimen Rath und Regierungs-Direktor Wilhelm
Magdeburg, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens
2ter Klasse und Commandeur 1 ster Klasse des Herzoglich Sachsen-Er-
nestinischen Haus-Ordens;
der Senat der freien Stadt Frankfurt:
den Senator Eduard Franz Souchapy, Doktor beider Rechte, Rit-
ter des Civil-Verdienst-Ordens der Königlich Bayerischen Krone,
von welchen Bevollmdächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins wird vorldufig auf weitere
zwölf Jahre, vom 1. Januar 1842. anfangend, also bis zum letzten Dezember
1853. festgesett. Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Vertrage
vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833., vom 12. Mai und 10. Dezember 1835.
und vom 2. Januar 1836. auch ferner, jedoch mik den in den folgenden Arti-
keln enthaltenen Modiflkationen und zusätzlichen Bestimmungen, in Kraft.
Artikel 2.
Der die gemeinschaftlichen Anmeldestellen an den Binnengrenzen zwischen
Bayern, Wörttemberg und Baden einerseits und den übrigen Pereinslanden
andererseits betreffende Artikel 8. der Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und
30. März und 11. Mai 1833., und vom 12. Mai 1835. tritt außer Wirk-
samkeit, und es unterliegt in der Folge der Verkehr mit Handels-Gegenstän-
den an den bezeichneten Binnengrenzen keiner weiteren Beaufssichtigung, als je-
ner, die zum Behufe der Erhebung innerer Steuern (Artikel 3.) in dem einen
oder anderen WVereinsstaate erforderlich ist.
Ar-