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Artikel 3.
Was die in den Artikeln 11. und 12. der Zollvereinigungs-Vertraͤge
vom 22. und 30. Maͤrz und vom 11. Mai 1833., ferner vom 12. Mai 1835.,
ingleichen in den Artikeln 8. und 9 der Jollvereinigungs-Verträge vom 10. De-
zember 1835. und 2. Januar 1836. gedachten inneren Steuern betrifft, welche
in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung,
theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, so wird
es auch ferner von allen Theilen als wünschenewerth anerkannt, hierin eine
Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in ihren Staaten
thunlichst hergestellt zu sehen, weshalb ihr Bestreben auf Herbeiführung einer
solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu
gleichen inneren Steuer-Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der
Steuer-Erträge, gerichtet bleiben wird. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht wor-
den, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den
davon betroffenen Gegenständen unter den Pereinsstaaten, zur Vermeidung der
Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme über-
haupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die
Produzenten, als für die Steuer-Einnahme der einzelnen Vereinsstaaten er-
wachsen könnten, — abgesehen von der Besteuerung des im Umfange des Zoll-
Pereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Vereinba-
rungen Bezug genommen wird, — folgende Grundsätze in Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der auslän dischen Erzeugnisse.
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zoll-Ord-
nung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als auslandisches Ein= oder
Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des
Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von welchen,
dafern sie zu den tarismäßig zollfreien gehbren, durch Bescheinigungen der Grenz-
Zoll-Aemcer nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt worden sind,
darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sey es für Rechnung des Staats,
oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen erhoben werden; jedoch
— was das Eingangsgut betrifst — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern,
welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite
Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inlän-
dischen oder vereinsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur
durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Ber-
einsstaat oder nach dem Auslande geföührt zu werden, dürfen innere
(Fr. 2180) Steuern