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nen forstwissenschaftlichen Grundsaͤtzen veranschlagt, und muͤssen hierzu jedesmal
vermessen seyn. — 8. 1. a. a. O.
Nach jenen Grundsaͤtzen wird auch bei Veranschlagung der Raͤumden
und Blößen — zu vergleichen 96. 60 und 74. a. a. O. — ingleichen bei der-
jenigen der VTerwaltungs= und Holzschlagungs-Kosten — 8. 72. a. a. O. —
verfahren. Im übrigen kommen die in den 88. 67. 70 - 72. 74. und folgen-
den gedachten Targrundsätze in Anwendung.
ie
Das zur Bewirthschaftung des Gutes erforderliche Inventarium kommt
insofern in Betracht, als dasselbe, so weit es vorhanden ist, als Zubehör des
Gutes vorausgesetzt wird, und, insofern es daran fehlt, verhalenißmäßige Ab-
züge gemacht werden. Demgemäß finden die im 5. 9. Nr. 7 und Nr. 8. der
Revidirten Taxordnung bestimmten Abzüge nur wegen des sehlenden Theils des
erforderlichen Inventariums Statt.
5. 3.
Der ermittelte Reinertrag der Güter wird nicht, wie es rücksichelich der
Amortisationsbeiträge der bepfandbriefsten Güter bei den Kredittaxen des land-
schaftlichen Vereines im §. 10. a. a. O. bestimmt ist, im zwanzigfachen, sondern
im fünf und zwanzigsachen Betrage zu Kapital berechnet.
ie
Haben die herrschaftlichen Wohngebude und Schmuckanlagen einen hö-
heren Bauwerth, als nach den Normalsätzen #. 80. a. a. O. angenommen wird,
so komme solcher über diese Sätze hinaus in dem Maaße zur Taxre, als darauf
unter besonderen Lokalverhältnissen nach dem Ermessen der Schätzungs-Kom-
missarien bei Käufen von den Konkurrenten Rücksicht genommen zu werden
pflegt. Ob und wie hoch diese Gebäude in der Feuersozietät versichert sind,
kommt dabei nicht m Betracht, wohl aber sind die Unterhaltungskosten in An-
schlag und verhäáltnißmäáßig in Abzug zu bringen.
6. 5.
Auch die Ehrenrechte und andere bei dem Gute vorhandenen Realitäten,
welche nach §. 12. oder sonst, weil sie keinen wirklichen Ertrag gewähren, bei
der landschaftlichen Kredittarxe nicht in Anschlag kommen, müssen doch mit dem
landüblichen Satze, oder in Ermangelung desselben von den Schätzungs-Kom-
missa-