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Steuern weder fuͤr Rechnung des Staats, noch fuͤr Rechnung von
Kommunen oder Korporationen erhoben werden.
.DJedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbrin-
gung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden
inneren Steuern beizubehalten, zu veraͤndern oder aufzuheben, so wie
neue Steuern dieser Art einzufuͤhren, jedoch sollen
a) dergleichen Abgaben fuͤr jetzt nur auf folgende inlaͤndische und
gleichnamige vereinslaͤndische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier,
Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Taback, Mehl
und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch-
waaren und Fett gelegt werden dürfen. Auch wird man sisch,
b) so weit nsthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag
bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll.
3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Wereinsländer hiernach
zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmätzigkeit der Be-
handlung dergestalt Statt finden, daß das Erzeugniß eines anderen Ver-
einsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise,
als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Pereinsstaaten,
besteuert werden darf. In Gemähheit dieses Grundsatzes wird Folgen-
des festgesetzt:
a) Wereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine
innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische
Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen
Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird, freistehen,
eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach den beson-
ders getroffenen Verabredungen zu erheben.
Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Kon-
sumtions-Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der
Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von
den, aus anderen WVereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der
ndmlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie können da-
gegen die Abgabe von den, nach anderen Pereinsstaaten überge-
henden Gegenständen unerhoben oder ganz oder theilweise zurück-
geben lassen.
Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbrin-
gung oder Zubereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelege
haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr
des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben, und
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