Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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b) von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden rohen Ruͤben, und zwar 
entweder bei deren Einbringung in die Aufbewahrungsraͤume oder unmit- 
telbar vor ihrer Verwendung zur Fabrikation 
erheben lassen kann. 
Artikel 4. 
Ueber die Höhe des Steuersatzes wird Folgendes bestimmt: 
a) Die Steuer soll in dem ersten Betriebsjahre, vom 1. September 1841. 
bis dahin 1842., Zehn Silbergroschen (35 Kr.) für den Jollzentmer Rü- 
ben-Rohzucker betragen. 
d) Dieser Steuersatz wird auch im zweiten und dritten Betriebsfahre, näm- 
lich vom 1. September 1842. bis dahin 1843., und vom 1. September 
1843. bis dahin 1844. beibehalten, wenn nach Zusammenrechnung des in 
dem vorangegangenen Betriebsjahre im gesammten Dereine versteuerten 
Quantums Rübenzucker mit der im vorangegangenen Kalenderjahre ver- 
zollten Menge ausländischen Zuckers, sich ergiebt, daß unter 100 Zentnern 
der also ermittelten Gesammtmenge weniger als 20 Zentner Rübenzucker 
begriffen sind. 
Erreicht aber die Menge des Rübenzuckers 20 Prozent, so wird 
die Steuer vom Zollzentner Rübenzucker auf 3 Rcthlr. (1 Fl. 10 Kr.) 
festgesetzt; erreicht oder übersteigt sie endlich 25 Prozent der gesammten 
Juckermenge, so wird die Steuer auf 1 Jchlr. (1 Fl. 45 Kr.) erhöhet. 
Artikel 5. 
Die Vereins-Regierungen werden sich die von ihnen in Gemähheit der 
Artikel 2. 3. und 4. erlassenen Gesetze, Verordnungen und Instruktionen mit- 
theilen, und rdumen sich gegenseitig das Recht ein, durch die Vereins-Bevoll= 
mdchtigten oder durch besondere Kommissarien von der Ausführung der getrof- 
senen Steuer-Einrichtungen und deren Ergebnissen Kenntniß zu nehmen. 
Artikel 6. 
Nach dem Ablaufe der dreijährigen Periode, also mit dem 1. Septem- 
ber 1844., tritt in Absicht der Besteuerung des Rübenzuckers, eben so, wie sol- 
ches hinsichtlich der gemeinschaftlichen Ein-, Aus= und Durchgangszölle der Fall 
ist, eine völlig übereinstimmende Gesetzgebung und Verwaltung in sämmrlichen 
VPereinsstaaten ein. 
Artikel 7. 
Bei Abmessung der Steuer von dem Rübenzucker wird alsdann nach 
folgenden Grundsätzen verfahren werden: 
) Der Eingangszoll vom ausländischen= Zucker und Syrup und die Steuer 
vom vereinsländischen Rübenzucker zusammen sollen für den Kopf der 
jeweiligen Bevölkerung des Zollvereins jährlich mindestens eine Brutto- 
Ein-
	        
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