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(Nr. 2131.) Verordnung, betreffend die Befreiung der Pfand= und Hypotheken-Gläubiger von
der Einlassung in den Konkurs= und erbschaftlichen Liquidations-Prozeß.
Vom 28. Dezember 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. ꝛc.
finden Uns bewogen, zur schleunigeren Befriedigung der Pfand= und Hppotheken--
Gldubiger bei Konkursen und erbschaftlichen Liguidations-Prozessen für dieseni-
gen Provinzen Unserer Monarchie, in welchen die Allgemeine Gerichtsordnung
Gesetzeskraft hat, auf den Antrag Unserer Justizminister und nach erfordertem
Gutachten einer von Uns aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kom-
mission zu verordnen, was folgt:
(. 1.
Befreiung von Alle Pfand= und Hypotheken-Gldubiger sollen sortan, so weit sie aus
der Eialahung den verpfändeten Gegenständen befriedigt werden können, von der Einlassung
4n erd saahnt in den Konkurs und erbschaftlichen Liquidationsprozeß befreit seyn. Sie sind
tions-Prozeß. bemnach, ohne Rücksicht auf die bereits erfolgte Eroͤffnung des Konkurses oder
erbschastlichen Liquidationsprozesses, ihre Forderungen gegen den Kurator der
Konkurs- oder Nachlaß-Masse, so wie gegen den Benefizial-Erben besonders
einzuklagen und ihre Befriedigung aus den verpfaͤndeten Gegenstaͤnden unter
folgenden näheren Bestimmungen (59. 2.— 14.) nachzusuchen befugt.
6. 2.
Verfabren we- In Konkursen und in solchen erbschaftlichen Liquidationsprozessen, in
gensbgsonder- welchen der Erbe den Nachlaß an die Gläubiger zur gerichtlichen Verwaltung
* sand, und Vertheilung uͤberlassen hat, muͤssen die Glaͤubiger die in ihrem Besitze be-
E— findlichen Pfaͤnder an das den Konkurs oder Liquidationsprozeß leitende Gericht
abliefern, welches, unter Zuziehung des Kurators, die Veraͤußerung der Pfaͤn-
der und daraus die Befriedigung der Pfandglaͤubiger, nach Vorschrift der Pro-
zeß-Ordnung Tit. 50. 9%. 381., 527. u. 528., zu bewirken hat.
Besteht das Pfand in einer Aktiv-Forderung oder in einem Schuldpa-
pier, welches auf Börsen einen marktgängigen Kurs hat, so kann der Mand-
gldubiger verlangen, daß ihm nach den Vorschriften des Gesetzes vom 4. Juli 1822.
(Gesetzsammlung S. 178) von dem Gerichte die Ermächtigung zur Einklagung
und Einziehung der Forderung ertheilt, oder die Forderung oder das Schuld-
papier in Zahlungsstatt übereignet werde.
d. 3.