A. Sicherheitspolizei. § 44. 201
Stimmzettel für öffentliche Wahlen.1) Als Verbreitung einer
Druckschrift im Sinne des Preßgesetzes gilt auch das Anschlagen,
Ausstellen oder Auslegen derselben an Orten, wo sie der
Kenntnisnahme durch das Publikum zugänglich ist.:) Verbreiten
ist die Tätigkeit, durch welche eine Druckschrift aus dem engen
Kreise der bei ihrer Herstellung Beteiligten (Verfasser, Drucker,
Verleger) herausgebracht und einem größeren, wenn auch nach
Zahl und Individualität bekannten Personenkreis zugänglich
gemacht wird.3) Auch das Vorlesen einer Druckschrift ist als
eine Verbreitung derselben anzusehen.4) Die Tätigkeit der
Verbreitung wird schon durch die Übergabe eines Exemplars
der Druckschrift an eine andere Person vollendet, wenn dies
mit dem Bewußtsein geschieht, die Schrift werde dadurch an
eine Mehrheit von Personen gelangen.5) Die Verbreitung
beruht nicht auf der Mehrheit der Exemplare, sondern auf der
Mehrheit der Personen, denen die Druckschrift zugänglich gemacht
wird. Die Verbreitung erfolgt auch durch die Aufgabe auf die
Post zur Versendung.5) Eine Entziehung der Befugnis
zum selbständigen Betriebe irgend eines Preßgewerbes oder
sonst zur Herausgabe und zum Vertriebe von Druckschristen
kann weder im administrativen, noch im richterlichen Wege
stattfinden.) „Das Preßgewerbe hat die Herstellung und
Verbreitung (den Umsatz) von Druckschriften zum Gegenstande,
es gehören dahin Druckereien und die Gewerbe des Buch= und
Kunsthandels, einschließlich der öffentlichen Lesekabinette.“s)
*44.
Ordnung der Presse und Strafen wegen deren Verletzung.
Auf jeder im Geltungsbereich des Preßgesetzes erscheinenden
Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers und,
wenn sie für den Buchhandel, oder sonst zur Verbreitung
bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, oder
1) W vom 12. März 1884, 4) Opvenhoff, Rechtspr. des
i Ober Trib. 18 5
2)3 8 8 o. und ogl. Erk. des S) Rechtspr. ders RG. in Stff. 3 370.
Obe i vom 12. September 1866, 4 Rechtspr. des RG. in Stff. 3 6,
GoltdArch. 777. 9 4
2) Erk. d. RG. vom 10. Oktober 9 8 4 aaO.
I8#7. Elzded d. NG. in Stfs. 16 245. 8) v. Schwarzeu. Appeliuss. 18.