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vom 3. November 1838. ergangenen allgemeinen Vorschriften, insbesondere die-
jenigen über die Expropriation, auf das obengedachte Unternehmen Anwendung
finden sollen, erkläre Ich Mich damit einverstanden, daß vorerst die Bahnstrecke
von Breslau nach Oppeln, nach näherer Festsetzung der Bahnlinie und des
Bauplans durch den Finanz-Minister in Angriff genommen und das Statut
der Gesellschaft, mit Vorbehalt der Festsetzung des für die Ausführung der
ganzen Bahn erforderlichen Aktien-Kapitals zu Meiner Bestätigung vorgelegt
werde, sobald das für die ebengedachte Bahnstrecke berechnete Kapital von
1,470,000 Thlrn., als durch Aktien-Zeichnung gesschert, nachgewiesen wird.
Berlin, den 24. März 1841.
Friedrich Wilhelm.
An das Staats-Ministerium.
Statut
der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft.
Allgemeine Bestimmungen.
. 1.
Unter der Benennung: Iweck und Be-
Oberschlesische Eisenbahngesellschaft nennung.
verbindet sich eine mit Korporationsrechten versehene Gesellschaft zur Errichtung
einer Eisenbahn, welche von Breslau aus über Ohlau, Brieg und Op-
peln gehend, zum Anschlusse an die Kaiser Ferdinands-Nordbahn
bestimmt ist. Sie soll zur Benutzung von Transporten mit eisernen Schienen
belegt werden und diesenige spezielle Richtung erhalten, welche unter Genehmi-
gung des Staats von der Gesellschaft definitiv festgestellt werden wird.
6. 2.
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampswagen Art ver Be
oder andere Beförderungsmittel für eigene Rechnung übernehmen, auch, wenn u.
sie es ihrem Interesse gemäß findet, oder durch höhere Bestimmung dazu ver-
anlaßt werden sollte, Anderen die Mitbenutzung der Bahn zu Personen= und
VWaaren-Transporten, gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngeldes gestatten.
Sie behält sich vor, mit den Unternehmern anderer, mit ihrer eigenen Bahn in
direkte Verbindung zu setzenden Eisenbahnen über die gemeinschaftliche Benutzung
der beiderseirigen Bahnen, oder einer derselben, oder über ihre anderweitige
(Nr. 21091.) 34“ Be-