Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Reinertrage derselben ein Reserve-Fonds von dem Verwaltungs-Rathe 
festgesetzt, welcher jedoch ohne ausdruͤckliche Genehmigung des Staates in kei- 
nem Falle die Summe von zwanzig Prozent des Anlage-Kapitals übersteigen 
darf. In keinem Jahre darf der Zuschuß zu diesem Reserve-Fonds mehr als 
zwei Prozent des Anlage-Kapitals betragen. 
8. 7. 
Das Interesse der Gesellschaft wird wahrgenommen: Verwaltung 
A. Von der Gesammtheit der Aktionaire in den General-Ver= Bersassuns. 
sammlungen. 
B. Durch einen Verwaltungsrath, welcher in zwei Sektionen zerfüällt: 
a. in das Direktorium; 
b. in den Ausschuß; 
C. Durch besondere Beamten. 
Bis zur Wahl des Verwaltungerathes werden die Rechte der Gesell- 
schaft, wie bisher, von dem gegenwärtig bestehenden Komité wahrgenommen. 
Alle von demselben als Vertreier der Gesellschaft getroffenen Maaßregeln und 
eingegangenen Verbindlichkeiten werden als dieselbe verpflichtend anerkannt. 
Das von dem Komité verwaltete Vermögen wird dem Direktorio nach 
dessen Zusammensetzung übergeben, die von dem Komité zu legende Rechnung 
aber von dem zu ernennenden Ausschusse revidirt und geprüst. Die Beschluß- 
nahme über die Decharge bleibt der nächsten ordentlichen General-Versamm- 
lung vorbehalten. 
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Streitigkeiten in den Angelegenheiten der Gesellschaft, sowohl zwi= Solichtung 
schen den Aktionairs untereinander als mit den Vertretern und Beamten der van #Streitig 
Gesellschaft sollen sederzeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen 
jeder Theil einen erwählt, und welche, bei Meinungsverschiedenheic, einen Ob- 
mann ernennen. Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordenrliches 
Rechtsmittel zulássig. Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestim- 
mungen der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. 1. Tit. II. 9. 164. sed. maaß- 
gebend. 
Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm, durch einen Nota- 
rius oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines 
Schiedsrichters länger als vier Wochen, so muß er sich gefallen lassen, daß der 
Andere beide Schiedörichter ernennt. 
Können sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns ver- 
einigen, so hat jeder einen solchen zu ernennen und es enrscheidet zwischen bei- 
den das Loos. Zögert aber ein Schiedsrichter mit der Ernennung des Ob- 
manns länger als vier Wochen, auf die ihm gerichtlich oder durch einen No- 
(Nr. 2191.) kar
	        
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