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(R, 13.
Die Hoͤhe und der Zeitpunkt der Einzahlungen werden von dem Ver—- Cinzablung der
waltungsrathe festgesetzt. Die Einforderung geschieht durch zweimalige Be= Atienbeträge.
kanntmachung in den 8. 23. bezeichneten Zeitungen, dergestalt, daß die letzte In-
sertion 4 Wochen vor dem Einzahlungstermine erfolgen muß.
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Die ursprünglichen Aktionairs sind für den vollen Nominalbetrag Jerastung
ihrer Aktien verhaftet, und können sich von dieser Verpflichtung durch Uebertra- ronh
gung ihrer Rechte an Andere nicht befreien. Der Gesellschaft ist es jedoch vor- «
behalten, sobald 40 Procent eingezahlt sind, die Freilassung der urspruͤnglichen
Aktionairs von der sernern Verhaftung zu beschließen. Bis dahin werden alle
Einzahlungen als für Rechnung des ursprünglichen Aktionairs geleistet crachtet,
und die Gesellschaft ist von etwanigen Cessionen des Quittungsbogens Kennt-
niß zu nehmen nicht verbunden.
8. 15.
ZSahlt ein Aktionair einen cingesorderten Einschuß nicht spätestens am letz= zoigen vor
ten Zahlungstage (#. 13.) ein, so rerfaͤlt er fuͤr jeden Aktienbetrag pro 100 Rthlr., Ticht *
bei welchem der Berzug eintritt, in eine Konventionalstrase von 5 Thalern, 1
welche die Gesellschaft, außer der rückständigen Rate und den gesetzlichen Ver- wrrinche
zugözinsen, gerichtlich von ihm einzuziehen befugt it. tonairs.
Es steht ihr aber auch frei, sofern triftige Gruͤnde vorhanden sind, den
Aktionair ohne prozessualisches Verfahren seines Rechts aus der Zeichnung und
resp. den bereits geleisteten Einzahlungen fuͤr verlustig zu erklaͤren, den etwa be-
reits ausgehändigten Quittungsbogin zurückzufordern und nach erfolgter Abliefe-
rung zu kassiren. Geht der Quittungsbogen binnen 8 Tagen nach einmaliger, durch
die F. 23. bezeichneten Zeitungen erlassener Aufsorderung nicht ein, so wird er
für annullirt erklárt und, daß dies geschehen, unter Angabe der Nummer auf
gleiche Weise öffenrlich bekannt gemacht. An der Stelle des kassirten oder an-
nullirten Quittungsbogens wird alsdann ein anderer ausgefertigt und durch ei-
nen vereidigten Mäkler an der Börse zu Breslau für Rechnung des gestriche-
nen Aktionairs verkaufe.
Aus der Lösung wird die rückständige Rate nebst Zinsen und die Konventio=
nalstrafe, soweit es möglich, berichtigt; der Aktionair bleibe aber für den etwanigen
Ausfall, so wie für die ferneren Einzahlungen bis zu dem geitpunkte, wo die Ver-
pflichtung der ursprünglichen Aktionairs aufbört (5. 14.), der Gesellschaft persönlich
verhastet. Dagegen verliert er jedes Anrecht auf den etwanigen Ueberschuß.
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Kann ein Aktionair bei Einzahlungen, wegen welcher er der ursprüngli= Interims.Be
chen Verpflichtung noch nicht entlassen ist, den Quittungsbogen nicht vorlegen, [chiinigung.
(Fr. 2101.) so