Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

so empfaͤngt er uͤber die geleisteten Zahlungen Interimsbescheinigungen, 
welche auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Ruͤckgabe 
die Quittungen auf den vorgelegten Bogen vermerkt werden. 
8. 17. 
golgen der Nach erfolgter Entlassung der urspruͤnglichen Aktionairs aus der persoͤn- 
ctr aunt= lichen Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft (§. 13.) ist nur der Vorzeiger 
lassung der ur, eines, die früher berichtigten Einschüsse nachweisenden, auf seinen Namen aus- 
lprünglichen gestellten oder ihm gehörig cedirten Quittungsbogens als dessen Eigenthümer 
asionair#. segitimirt. Die ferneren Einschüsse auf einen solchen Bogen werden daher nur 
bei Produktion desselben angenommen. 
Wird ein solcher Einschuß nicht spätestens bis zum letzten Zahlungstage 
(é. 13) geleistet, so wird unter einmaliger öffentlicher Bekannemachung durch die 
(. 23. bezeichneten Zeitungen der Inhaber unter Angabe der Nummer des 
Quittungsbogens, bei welchem der Verzug eingetreten ist, aufgeforderk, die schul- 
dige Rate nebst einer Konventionsstrafe von 5 pCt. des vollen Nominalbetra- 
ges, für welchen der Quittungsbogen ausgesertigk ist, einzuzahlen. 
Erfolgt auch dann innerhalb 4 Wochen nach ergangener Bekanntma- 
chung nicht die Zahlung der rückständigen Quote und der Strafe, so verfallen 
die auf den betreffenden Quittungsbogen gemachten Einschüsse der Gesellschafe, 
der Bogen selbst wird für erloschen erklärt und die hierdurch wegfallende Aktien- 
Nummer wird öffentlich bekannt gemacht. An der Stelle des annullirten Quit- 
tungsbogens wird ein anderer, welcher die nämlichen Rechte und Pflichten, wie 
der frühere begründet, ausgesertigt, und zum Besten der Gesellschaft öffentlich 
oder an der Breslauer Börse durch einen vereideten Makkler verkauft. 
G 18. 
usfertigung Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs- 
aid rb. bogens wird dem darin benannten Aktionair oder demjenigen, welcher sich durch 
lien eine vollstaͤndige Cession als dessen rechtmaͤßiger Besitzer ausweiset, gegen Ruͤck- 
gabe desselben die Aktie ausgehaͤndigt. 
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu pruͤfen, ist die Ge- 
sellschaft zwar berechtigt aber nicht verpflichtet. 
8. 109. 
Zinsen der Ein- Die Einzahlungen der Aktionairs werden mit 4 pCt. jaͤhrlich verzinst. 
aablungen. Die Berichtigung dieser Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch 
Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. Die uͤber die letz- 
tern auf den Quittungsbogen zu vermerkenden Bescheinigungen enthalten daher 
zugleich den Beweis der erfolgten Berichtigung der von den fruͤheren Einschuͤssen 
bis dahin abgelaufenen Zinsen. 
Durch
	        
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