1) Erstattung des Berichts des Direktorii uͤber die Geschaͤfte des verflosse-
nen Jahres unter Vorlegung des Rechnungsabschlusses dieses Jahres;
2) Erstattung des Berichts des Ausschusses uͤber die Vruͤfung des Rech-
nungs-Abschlusses des verflossenen Jahres;
3) Entscheidung uͤber die von dem Ausschusse gegen dies Rechnungsabschluͤsse
gezogenen Monita und Ertheilung der Decharge;
4) Wahl des Direktorii und des Verwaltungs-Ausschusses für das nächste
mit dem 1. Juli beginnende Jahr;
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General-Ver-
sammlung von dem Verwaltungerathe oder einzelner Aktionairs zur Ent-
scheidung vorgelegt werden.
8. 25.
Antrãge ein- Besondere Antraͤge einzelner Aktionairs muͤssen spaͤtestens 14 Tage vor
zelner Alti- der General-Versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich
naire. mitgetheilt werden, widrigenfalls dem Verwaltungsrathe freisteht, die Beschluß-
nahme daruͤber bis zur naͤchsten General-Versammlung zu vertagen.
d. 26.
Außerordent= Außerordentliche General-Versammlungen finden in allen Fällen statt, in
let wGeneuul denen der Verwaltungsrath oder das Direktorium sie für nöthig erachten oder
ersammlun-
gen. auch der Ausschuß deren Berufung verlangt. In der Einladung muß der Ge-
genstand der zu verhandelnden Geschäfte kurz angedeutet werden.
6 27.
Nothwemig- Erforderlich ist der Beschluß einer General-Versammlung:
leit der Zeru 1) für die im 5. 24. sub. 3. und 4. angeführten Gegenstände;
sung. 2) zur definitiven Feststellung der Hauptpunkte der Bahnlinie von Oppeln
bis zum Anschlusse an die Kaiser Ferdinands-Nordbahn und des hierzu
erforderlichen Kostenfonds;
3) zur Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschaft über die in dem §. 2
bestimmten Grenzen insbesondere zur Anlegung von Zweig= und Ver-
bindungsbahnen;
4) zur Vermehrung des Akkien-Kapitals und zur Kontrahirung von Dar-
lehnen über den im §. 4. festgesetzten und resp. nach sub 2. noch festzu-
setzenden Gesellschaftsfonds;
5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Gesellschafts-Statuts;
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen;
7) zur Auflösung der Gesellschaft.
In allen Fadllen, in denen über die sub 2. bis 7. bezeichneten Gegen-
stände, seny es in einer ordentlichen oder außerordentlichen General-[Versamm-
lung,