Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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8. 30. 
Vertretung. Es ist jedem zur Theilnahme an den General-Versammlungen berechtig- 
ten Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zabl der übrigen stimmfähigen 
Aktionaire gewählten Bevollmdchtigten, dessen Vollmachtsauftrag durch schrift- 
liche ollmacht nachgewiesen werden muß, vertreten zu lassen. Diese Vollmacht 
muß spätestens am Tage vor der Versammlung in dem Büreau der Gesell- 
schaft niedergelegt und die Legitimation des Vollmachtsausstellers auf die im 
8. 29. vorgeschriebene Weise gefuͤhrt werden. 
Moralische Personen werden durch ihre Repraͤsentanten vertreten. 
Handlungshauser koͤnnen durch ihre Prokuratraͤger, selbst wenn diese 
nicht Aktionairs sind, vertreten werden. 
Minderjährige und Ehefrauen dürfen durch ihre resp. Vormünder 
und Ehemänner, selbst wenn diese nicht selbst Aktionairs sind, und ohne daß es 
für Letztere einer Vollmacht bedarf, vertreten werden. 
Frauen können der General-Versammlung nur durch Bevollmaächtigte 
beiwohnen. 
6 31. 
Entscheidung Die Entscheidung etwaniger Reklamationen über das Stimmerrecht ge- 
überdas Stim bührt der General-Versammlung. 
menrecht. . 32. 
Gang der Ver- Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter 
dandluns. seitet die Versammlung. Er bestimmt insbesondere die Folgeordnung der zu 
verhandelnden Gegenstaͤnde, ertheilt das Wort und leitet das Verfahren bei der 
Diskussion. 
Die Beschlüsse werden durch die absolute Stimmenmehrheit der an- 
wesenden Aktionaire gefaßt. Eine Ausnahme findet statt bei den Beschlüssen, 
welche eine Abänderung der Statuten oder Auflösung der Gesellschaft festsetzen, 
indem ein solcher Beschluß nur durch eine Majorität von zwei Drittel der 
anwesenden und durch sie vertretenen Mitglieder gefaßt werden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den 
Ausschlag. 
F. 33. 
Art der Wabl Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes in der jährlichen 
ordentlichen General-Versammlung findet folgendes Verfahren statt: 
tungsrayess. a) die Wahl erfolgt durch ein vierfaches Scrurinium, so daß zundchst die 
Mitglieder des Direktorü#f, hierauf deren Scellvertreter, sodann die Mit- 
glieder des Ausschusses und endlich deren Stellvertreter gewählt werden; 
b) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende Ak- 
tionair eine der Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zahl wahlfähigen 
Gesell-
	        
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