Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Gesellschaftsmitglieder vermerkt und seine Unterschrift so wie die eigne, 
so wie durch ihn etwa sonst vertretene Stimmenzahl beifuͤgt; 
c) Stimmzettel, welche nicht unterschrieben sind, desgleichen einzelne, 
nach §6. 30 unstatthafte Wahlen bleiben unberücksichtigt: 
d) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung zwei Kommissarien, 
welche unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters nach 
sedesmaligem Skrutinium die Unterschrift der Stimmzettel und die beige- 
sügte Stimmenzahl nach dem angefertigten Verzeichnisse der anwesenden 
Aktionaire prüfen und nach erfolgter Verisikation den Inhalt der Stimm- 
zettel unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers laut verlesen; 
e) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Verhand= 
lung ausgenommene Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber mic dem 
Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt. 
Sollte Einer oder Mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungsrathes 
die Annahme des Amtes ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich nach 
erfolgter Notifizirung der Wahl zur Uebernahme des Amtes nicht binnen 8 Tagen 
schriftlich bereit erklärt haben, so treten die resp. gewählten Stellvertreter nach 
der Reihefolge der erhaltenen Stimmenzahl ein, und in das Amt der 
einrückenden Stellvertreter treten in gleicher Weise diesenigen ein, welche nach 
ihnen die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei einer eintretenden Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über 
die Prioritt das Loos nach der von dem WVorsitzenden in der Versammlung 
selbst zu treffenden Anordnung. 
8. 34. 
Ueber die Verhandlung wird ein Protokoll von dem Syndikus der pretokon. 
Gesellschaft oder dessen Stellvertreter ausgenommen, welches von den anwesen- 
den Mitgliedern des Verwaltungsrathes und fünf sonstigen Aktionairs unter- 
terschrieben wird. Das Protokoll, welchem ein, von den anwesenden Mitgliedern 
des Direktorii zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionairs und 
deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft für den 
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
C. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. 
1. Von dem Verwaltungsrathe. 
8. 36. 
Der Verwaltungsrath ist der Repräsentant und der Vertreter der zwed u. Um. 
Gesellschaft in ihren innern und dußern Rechten., soweit dies nicht ausdrücklich sans. 
der General-Versammlung vorbehalten. 
(Ke. 2101.) Er
	        
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