Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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3) Wahl der im 8. 53. bezeichneten Beamten und Genehmigung der mit 
denselben von dem Direktorio abzuschließenden Vertraͤge; 
4) Anlegung eines zweiten Bahngleises, Uebernahme des Transportes auf 
andere Eisenbahnen und Einrdumung der Mitbenutzung der eigenen 
Bahn; 
5) Festsetzung des Tarifs der Bahn= und Transportgelder; 
6) Bestimmung über Bildung und Verwendung des Reserve-Fonds; 
7) Bestimmung des Eintrictes und der Höhe der Dividenden, d. h. der 
verhältnißmißigen Antheile an dem, nach Abzug aller Ausgaben, so wie 
des etwa zum Reservesonds (conl. J. 6.) zu nehmenden Betrages, der 
Gesellschaft verbleibenden Gewinne. 
K. 40. 
Aus dem Verwaltungsrathe scheiden jährlich drei Mitglieder des Direk= ODaer des 
torii nebst dreien ihrer Stellvertreter, so wie drei Mitglieder des Ausschusses zmies- 
nebst dreien ihrer Stellvertreter, aus, dergestalt, daß mit Ausnahme der nach 
Ablauf des ersten und zweiten Jahres Ausscheidenden, die Amtsdauer eine 
dreijährige ist. Nach dem Ablaufe des ersten, am letzten Juni 1842. enden- 
den Jahres, so wie des zweiten am letzten Juni 1843. endenden Jahres 
erfolgt das Ausscheiden durch das Loos in einer hierzu 4 Wochen vor der 
General-Versammlung desselben Jahres zu berufenden Versammlung des Ver- 
waltungsrathes. 
Die Ausscheidenden sind wiederum wählhar. 
6. 41. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgän= Austritl. 
giger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein gezwun- 
genes Ausscheiden tritt ein bei Aufgebung des Wohnsitzes in Breslau und 
wenn während der Geschäftsführung ein Hinderniß der §. 36. gedachten Art 
eintritt. 
K. . 
Bei einzelnen Vakanzen, welche im Laufe des Jahres durch Tod, craat 
Niederlegung des Amtes oder sonstiges Ausscheiden eintreten, erfolgt der Ersatz 
des Ausscheidenden aus der Zahl der resp. Stellvertreter durch die Wahl 
des Verwaltungsrathes. Die auf diese Weise Eintretenden nehmen ihre 
Stellen bis zu der nächsten ordentlichen General-Versammlung ein. Ein im 
Laufe des Jahres ausscheidender Stellvertreter wird durch Wahl in der nächsten 
General-Versammlung ersetzt. 
43. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten keine Remuneration, Unentgeltliche 
sondern nur Erstattung fuͤr Auslagen und Kosten. Geschäftsfüh. 
(Nr. 2191.) II. Non runs.
	        
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