Zusammen-
setzung.
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U. Von dem Direktorio insbeson dere.
4. 44.
Das Direktorium besteht aus neun Mitgliedern und einer gleichen
Anzahl von Stellvertretern, dazu bestimmt, um ein zeitweise behindertes
Mitglied zu vertreten. Rücksichtlich der Qualißkation und Amtsverhältnisse der
Mitglieder treten die 66. 36. 40. bis 43. in Anwendung.
. 45.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes ist zugleich Vorsitzender des
Der
Vorsigende. Direktoril. Auf seine Funktion als Vorsitzender des Direkcorü findet die Be-
Versammlung.
Befugnisse.
stimmung des §. 37. Anwendung.
6. 4.
Die Mitglieder des Direktorii versammeln sich wöchentlich ein Mal,
außerdem so oft es der orsitzende für nöthig erachtet oder drei Mitglieder es
verlangen.
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt durch Stimmenmehrheic, wobei
für den Fall der Stimmengleichheit die Stimme des GVorsitzenden den Aus-
schlag giebt. Doch müssen zur Fassung eines gültigen Beschlusses mindestens
fünf Mitglieder oder Stellvertreter anwesend seyn.
Das Protokoll über die Sitzung führt der Geschäftsführer, im Ver-
hinderungsfalle der Syndikus der Gesellschaft.
. 47.
Das Direktorium leitet smmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft,
bringe seine eigenen, so wie die Beschlüsse der General-Versammlung und des
Verwaltungsraths in Ausführung und ernennt die Beamten der Gesellschaft,
soweit dies nicht dem Verwaltungsrathe überwiesen ist (§. 39.). Es verwaltet
das Aktien-Kapital und die künftig eingehenden Bahn= und Transportgelder,
so wie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft; erwirbt die zur Erreichung des
Gesellschaftszwecks ersorderlichen Grundstücke, bewirkt die vollständige Erbauung
der Bahn nach dem genehmigten Bauplan, so wie demnächst deren Unterhal-
tung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erforder-
lichen Gebäude, Materialien, Transporkmitteol und Utensilien; organisirt und
leitet den Transportbetrieb, schließt alle zu den godachten Zwecken erforderliche
Kauf= und Verkauf-, Tausch-, Pacht= und Mieths-, Engagements-, Anleihe-
und sonstige Verträge Namens der Gesellschaft und reprdsentirt die letztere in
allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste, mit allen Befugnissen,
welche die Gesetze (Allgemeines Landrecht Th. II. Tit. 8. 6 50 I. 502.) einen
unumschränkten Handlungs-Disponenten beilegen, jedoch ohne persönliche WVer-
bindlichkeit gegen dritte Personen. Insbesondere ist es legitimirt, die Gesellschafe
bei