schern lassen, sollen in dem Haue, daß die Entdeckung vor einem Brand-Un-
lücke erfolgt, außer dem sofortigen zwangsweisen Austritte aus jener Gesell-
4 ast, mit einer Geld-Buße von Fünf bis Funfzig Thalern, in dem Falle
aber, daß die Entdeckung der Kontravention erst nach eingetretenem Brande
geschiehet, überdies noch mit dem erluste der Versicherungs-Summe, sobald
und soweit sie über den im é. 16. dieses Reglements bestimmten höchsten Ver-
sicherungs-Werth hinausgehet, bestraft und die Geld-Buße soll zur Kasse der
Feuer-Sozietät für das platte Land von Alt-Pommern, die den ersicherungs-
Werth übersteigende Summe aber zur Hälfte für die gedachte Sogzietäts-Kasse
und zur andern Hälste für den Provinzial = Landarmen-Fonds eingezogen
werden.
Die Eigenthümer solcher Gebdude, welche entweder nach 6. 7. dieses
Reglements unbedingt von der Aufnahme in die Heuer= Soiertt des platten
Landes von Alt-Pommern ausgeschlossen oder nach §. 8. nur bedingt aufnahm-
9 sind, koͤnnen auch bei einer andern auf Gegenseitigkeit oder auf Praͤmien-
ahlung gegruͤndeten konzessionirten Sozietaͤt Versicherungen nehmen.
8. 2a.
Die in der gedachten Provinz bisher bestandenen auf gegenseitige Im-
moobiliarversicherung gegen Feuersgefahr gerichteten Sozietdten für das platte
Land sollen aufgelöst und in die Alt-Pommersche Sozietckt für das platte Land
verschmolzen werden. 5
. 2b.
. Diese Aufloͤsung bezieht sich zwar im Allgemeinen auch auf diejenigen
etwa bisher bestandenen Sozietaͤten, welche bei Brandunfaͤllen sich den gegen-
seitigen Schadenersatz nicht in Geld sondern durch Naturalhuͤlfen mehr oder
minder vollkommen leisten.
Wo inwischen und soweit die gegenseitigen Konventionen dahin gehen
und resp. abgeandert oder neu geschlossen werden möchren:
daß sich die Nachbaren unter einander mit Hülfsfuhren, Stroh, Holz
und dergleichen nicht umsonst, sondern gegen Bezahlung eines ange-
messenen gleichförmigen Preises unterstützen, und daß es in jedem ein-
zelnen Falle in des Brandbeschädigten Wahl steht, von dieser Un-
terstützung ganz oder nur zum Tbheil oder gar nicht Gebrauch zu
machen,
da sollen dieselben nicht nur neben der Sozietät für das platte Land von Alt-
Pommern ohne nachtheilige Folgen bei dem Eintritt in dieselbe (§. 11. und 12.)
ferner bestehen dürfen, sondern es würde Uns auch in Betracht, daß es Orte
und Zeiten giebt, in welchen guhen Stroh und dergleichen für Geld nicht zu
haben, oder im übermäßigen Preise sind — zum Wobhlgefallen gereichen, wenn
solche ersprießliche Vereine, die ihrer Natur nach nur klein seyn können, sich un-
ter Aufsicht und besonderer Genehmigung Unseres Ober-Präsidenten möglichst
vervielfdltigten. Es müssen jedoch die Statuten der etwa schon bestehenden
Vereine dieser Art einer Revision unterworfen und ihre Leistungen der Sozie-
tät für das platte Land von Alt-Pommern zu gehöriger Zeit bekannte gemacht
werden. S
. 3.