Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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(Nr. 2134.) Allerhöchste Kablnetsorder vom 30. November 1840., die Vertretung der Ge- 
meinden im vormaligen Großherzogehum Berg vor Gericht betreffend. 
A# Ihren Bericht vom 30. September d. J. erkldre Ich Mich damit ein- 
verstanden, daß in den Landestheilen, die zum vormaligen Großherzogkhum Berg 
ehört haben, die Vorschriften der Bergischen Verwaltungsordnung vom 18. 
ezember 1808., so lange die durch dieselbe eingeführte Kommunalverfassung 
daselbst noch besteht, auch in Hinsicht aller Angelegenheiten, welche sich auf die 
Vertretung der Städte und Landgemeinden vor Gericht und auf die Art der 
Ausstellung ihrer Vollmachten beziehen, Anwendung sinden, und auf die abwei- 
chenden Bestimmungen der allgemeinen Gerichtsordnung, insonderheit auf die 
. 4. und 47. des Anhangs und die 96. 20. und 44. Tit. 3. Thl. I. nicht zu- 
rückgegangen werden darf. Demzufolge ist auch ein Bürgermeister zur Vertre- 
tung einer einzelnen, zu seinem Bürgermeisterelverbande gehörigen Gemeinde le- 
diglich unter den im Art. 41. und 42. der Verwaltungsordnung vom 18. De- 
zember 1808. vorgeschriebenen Formen befugt, und bedarf dazu keiner von der 
einzelnen Gemeinde ausgestellten Vollmacht. Zugleich bestimme Ich für den in 
der gedachten Verwaltungsordnung nicht vorgesehenen Fall, wenn mehrere zu 
einer und derselben Bürgermeisterei gehsrige Gemeinden gegen einander einen 
Prozeß führen wollen, daß alsdann die Regierung, falls sie ihre Autorisation zu 
dem Prozeß ertheilt, aus den meistbesteuerten Mitgliedern jeder der prozeßfüh- 
renden Gemeinden fünf Deputirte ernenne, die aus ihrer Mitte den Gertreter 
der Gemeinde vor Gericht zu wählen haben. Diese Wahl darf jedoch weder 
den Bürgermeister, noch bessen Beigeordnete treffen. Zur Legitimation der Ver- 
treter genügt in einem solchen Falle die Verfügung der Regierung über die Er- 
nennung der Deputirten und eine beglaubigte Abschrift des von letzteren über 
die Wahl des Vertreters aufgenommenen Protokolls. Sie haben diesen Er- 
laß durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Charlottenburg, den 30. November 1840. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Mühler und v. Rochow. 
  
(Fr. 2132—213).) (Nr. 2135.)
	        
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