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(Nr. 2134.) Allerhöchste Kablnetsorder vom 30. November 1840., die Vertretung der Ge-
meinden im vormaligen Großherzogehum Berg vor Gericht betreffend.
A# Ihren Bericht vom 30. September d. J. erkldre Ich Mich damit ein-
verstanden, daß in den Landestheilen, die zum vormaligen Großherzogkhum Berg
ehört haben, die Vorschriften der Bergischen Verwaltungsordnung vom 18.
ezember 1808., so lange die durch dieselbe eingeführte Kommunalverfassung
daselbst noch besteht, auch in Hinsicht aller Angelegenheiten, welche sich auf die
Vertretung der Städte und Landgemeinden vor Gericht und auf die Art der
Ausstellung ihrer Vollmachten beziehen, Anwendung sinden, und auf die abwei-
chenden Bestimmungen der allgemeinen Gerichtsordnung, insonderheit auf die
. 4. und 47. des Anhangs und die 96. 20. und 44. Tit. 3. Thl. I. nicht zu-
rückgegangen werden darf. Demzufolge ist auch ein Bürgermeister zur Vertre-
tung einer einzelnen, zu seinem Bürgermeisterelverbande gehörigen Gemeinde le-
diglich unter den im Art. 41. und 42. der Verwaltungsordnung vom 18. De-
zember 1808. vorgeschriebenen Formen befugt, und bedarf dazu keiner von der
einzelnen Gemeinde ausgestellten Vollmacht. Zugleich bestimme Ich für den in
der gedachten Verwaltungsordnung nicht vorgesehenen Fall, wenn mehrere zu
einer und derselben Bürgermeisterei gehsrige Gemeinden gegen einander einen
Prozeß führen wollen, daß alsdann die Regierung, falls sie ihre Autorisation zu
dem Prozeß ertheilt, aus den meistbesteuerten Mitgliedern jeder der prozeßfüh-
renden Gemeinden fünf Deputirte ernenne, die aus ihrer Mitte den Gertreter
der Gemeinde vor Gericht zu wählen haben. Diese Wahl darf jedoch weder
den Bürgermeister, noch bessen Beigeordnete treffen. Zur Legitimation der Ver-
treter genügt in einem solchen Falle die Verfügung der Regierung über die Er-
nennung der Deputirten und eine beglaubigte Abschrift des von letzteren über
die Wahl des Vertreters aufgenommenen Protokolls. Sie haben diesen Er-
laß durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Charlottenburg, den 30. November 1840.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Mühler und v. Rochow.
(Fr. 2132—213).) (Nr. 2135.)