Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

3) Beitritts- 
pflichtigkelt. 
— 256 — 
10) Back= und Brachschauer, 
11) Glas= und Schmelzhütten, 
12) Eisen= und Kupferhammer, 
wegen zu großer Feuergefährlichkeit gar nicht ausgenommen werden dürfen. 
8. 8. 
Salzkoten, Spiegelfabriken, Spinnereien in Schaf= und Baumwolle 
und überhaupt Gebcude, welche ausschließlich zu Dampfmaschinen bestimmt sind, 
itriol= und Salmiakfabriken, desgleichen Theater 1“ zwar aufnahmefähig, 
aber nur gegen einen Beitragssatz, worüber die General-Feuer-Sozietäts= 
Direktion (§. 67.) außer den sonst üblichen ssten mit ihren Besitzern 
übereinkommt und immer mit dem Worbehalk, daß dieser Direktion von Jahr 
zu Jahr freistehe, ein solches Vertragsverhältniß drei Monat vor Ablauf des 
Jahres aufzukündigen. 
8. P#. 
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden 6. beziehen sich nicht 
auf die Wohn= und Wirthschaftsgebdude der Besitzer der Fabriken und 
Anstalten oder ihrer Arbeiter und Werkleute, insofern dieselben mit den daselbst 
benannten Gebduden keinen unmittelbaren Zusammenhang haben oder von ihnen 
durch seuersichere Zwischenmauern geschieden sind. 
8. 10. 
Jedes Gebaͤude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben- und 
Hintergebaͤude besonders versichert werden. Einzelne Theile eines Gebaͤudes 
duͤrfen nicht allein, sondern es darf nur das vollendete Gebaͤude in seinem In- 
begriff als solches, ausschließlich des Steinfundaments und der gewölbten Keller 
versichert werden. 
8. 11. 
Es steht zwar jedem frei seine Gebdude, unter Vorbehalt der durch 
8 1. bestimmten Beschraͤnkung, nach Gutfinden auch anderswo als bei der 
ltpommerschen Land-Feuer--Sozietaͤt zu versichern, kein Gebaͤude aber, welches 
anderswo, mit Ausnahme der im 8. 2b. gedachten Privat--Vereine, schon ver- 
sichert ist, kann bei letztgedachter Sozietaͤt ganz oder theilweise aufgenom- 
men und kein Gebaͤude, welches bei dieser Sozietaͤt bereits versichert ist, 
darf auf irgend eine andere Weise nochmals, es sey ganz oder zum Theil, ver- 
sichert werden. 
8. 12. 
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebaͤude jener Bestimmung 
entgegen noch anderswo versichert ist; so wird dasselbe nicht allein in den Ka- 
tastern der Sozietaͤt fuͤr das platte Land von Alt-Pommern sofort geloͤscht, 
senen es ist auch der Eigenthümer im Fall eines Brandunglücks der ihm 
onst aus derselben zukommenden Brandvergütung verlustig, ohne daß gleich- 
wohl seine Verbindlichkeit zu allen Feuerkassen -Beiträgen, bis zum Ende . 
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