Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Im letztern Fall gelangt die Sache an den Alt-Pommerschen Kommu- 
nal-Landtag (66. 99. und 100.), welchem zu seiner Information eine kunstgerechte 
Taxe, über die zuvor der Wersicherung Suchende gehört worden ist, von der 
General-Direktion vorgelegt werden muß. 
Weder diese noch eine der vorerwähnten Taxen ist aber jemals für die 
Sozietät oder den Kommunal-Landtag bindend, derselbe vielmehr vollkommen 
frei in seiner Entscheidung. 
Die hierdurch festgestellte Summe wird — als von dem Tage ab — 
versichert angenommen, an welchem der Antrag des Versicherung Suchenden 
bei der General-Direktion eingegangen ist, und wird hiernach lediglich dessen 
Sozietäts-Verhältniß regulirt. 
Ist durch die Entscheidung des Kommunal-Landtages eine niedrigere 
Summe als die von dem Versicherung Suchenden beantragte festgestellt worden, 
so bezahlt Letzterer die Kosten der Taxe, entgegengesetzten Falles aber die Sozietät. 
6. 22. 
Diese Taxe muß nach Umständen von einem durch die General-Direktion 
zu bestimmenden vereideten Baubeamten oder völlig qualisizirten Werkmeister 
mit kunstmäßiger Genauigkeit unter Zuziehung der Orts-Obrigkeit — zu dem 
weck und aus dem Gesichtspunkt aufgenommen werden, daß dadurch — mit 
ucksicht auf die örtlichen Materialien-Preise und mit odlger Berücksichtigung 
des geringern Preises derjenigen Fuhren, Handreichungen und anderer, keine 
technische Kunstfertigkeit erfordernder baulicher Arbeiten, die der Eigenthümer 
elbst mit seinem Hauswesen bestreiten kann — der dermalige materielle Werth 
estgestellt werde. 
6. 23. 
Diese Tare muß in einer runden, d. h. durch fünf und zwanzig theil- 
baren Summe Preußischen Silber-Kourants abgeschlossen und von dem Bau- 
beamten oder Werkmeister selbst vollzogen werden. 
#. 24. 
Swoot bei der von dem Eigenthümer selbst nach §6. 16. bis 20. be- 
stimmten Ver cherungestmme als bei der Taxirung ist auch darauf zu achten, 
, wenn der Eigent 
ümer des Gebdudes etwa freies Bauholz zu fordern 
e 
ugniß hat, der Werth desselben außer Anschlag bleibt. 
6. 25. 
Uebrigens können so wenig die auf den Grund bloßer Gebüäudebeschrei- 
bungen gewählten Versicherungssummen, als die bloß zum Zweck der Feuerver- 
sicherung ausgenommenen Taren jemals zur Grundlage der öffentlichen oder Ge- 
meinde-Abgaben und Lasten angewendet und überhaupt wider den Willen des 
Gebudebesitzers jemals zu andern fremdartigen Zwecken benutzt werden.
	        
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