Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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. 20. 
Re Sndhige periodische Revissonen der Versicherungssummen, um die 
durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werehs der versicher- 
ten Gebdude im Auge zu behalten, müssen wenigstens alle zehn Jahre stattfinden. 
Die Sozietät hat aber Federgeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder 
einzeln vornehmen, von den Eigenthümern neue Beschreibungen beibringen und 
falls sich ein Eigenthümer der von der Sozietät für nsthig erachteten Herab- 
letung der Versicherungssumme weigert, das Maximum der versicherungsfähig 
leibenden Summe nach Anleicung des §5. 21. feststellen zu lassen. 
Namentlich sind alle mit den Feuersozietäts-Angelegenheiten beauftragten 
Beamten verpflichtet, beim Verfall der Gebaude, zumal solcher, deren Werth 
nach der Erfahrung achnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augenmerk darauf 
zu richten, daß die Dersicherungssumme niemals den noch vorhandenen Werth 
des versicherten Gebdudes übersteige und auch den Orts-Polizeibehörden liegt 
eine gleiche Verpflichtung ob. 
Nicht minder ist der Dersicherte selbst in felcen dllen zur Anzeige ver- 
pflichtet und es bleibt, wenn solche nicht erfolgt ist, der Sozietät auch nach etwa 
eingetretenem Brandunglück der ihrerseits zu führende Nachweis, daß das Ge- 
bdude weniger werth gewesen, vorbehalten, so daß dieselbe, wenn sie solchen 
führt, nur auf Höhe des wirklichen Werths verhaftet bleibt. 
8. 27. 
In der Regel kann jeder in den geeigneten Perioden (65. 155. und 80.) c) Erböhung 
die bisherige Versicherungssumme bis zu dem zulässsgen Maximum erhöhen, dininint- 
oder auch bis zu einem willkührlichen Minderbetrage herabsetzen lassen. Der Vessicherungs. 
nokhwendigen Heruntersetzung der Wersicherungssumme durch die Sozietät, lumme. 
welche daraus folgt, daß der Werth des versicherten Gebdudes nicht mehr die 
Höhe der bisherigen Versicherungssumme erreicht, muß sich ein Jeder unter- 
werfen und es steht dagegen so wenig dem Gebüudebestter als einem Dritten 
ein Widerspruchsrecht zu. 
Die Wirkung derselben tritt sofort, nachdem sie festgestellt ist, ein, ohne 
Anspruch auf Ersatz des in dem Jahre geleisteten Beitrags. 
8. 28. 
Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge werden :/ Beiträge ver 
in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmßig zur Be= Jueenn 
streitung der Ausgaben der Sozietät bestimmt sind. Klassiäkation. 
Die ordentlichen Beiträge werden nach gewissen Prozenten der für den- 
senigen Zeitraum, auf welchen die Beiträge sich beziehen, katastrirten Bersiche- 
rungssumme (§. 30. srd.) dem muthmaßlichen alljährlichen Bedarf gemäß, ab- 
gemessen und ein für allemal festgestellt und müssen nach der Veranlassung der 
General-Direktion durch die Kreis-Direktionen eugezogen werden. 
Den außerordentlichen Beirrägen aber, welche nur eintreten können, um 
zu decken, was etwa an dem wirklichen *b Soziert zur Bestreitung 
der vorkommenden Brandvergütungen und sonstigen Obliegenheiten nach Ab- 
Jahrgung 1841. (Fr. 2103.) 38 rech-
	        
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