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dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekurs-Verfahrens erst
von dem naͤchsten nach Beendigung desselben eintretenden Aufnahme-Termine
(té. 158.) in Wirksamkeit critt.
8. 34.
Der ordentliche Beitrag wird hiemit fuͤr jedes Jahr in der ersten Klass.
auf acht, in der zweiten Klasse auf zwölf, in der dritten Klasse auf rl!s- n
und in der vierten Klasse auf vier und zwanzig Silbergroschen von jedem Ein-
Hundert Thaler der Versicherungs-Summe bestimmt.
é 35.
Die vorbestimmte Klassen -Eintheilung und das Beitrags-Verkhältniß
der verschiedenen Klassen, soll von zehn zu zehn Jahren vom Zeitpunkt der Er-
öffnung dieser Sozielät angerechnet, mit Hülse der inzwischen gesammelten
Erfahrungen einer neuen Prüfung durch den Alt-Pommerschen Kommunal=
Landtag und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden.
Für die erste dieser zehnjährigen Perioden wird ausnahmsweise bestimmt, daß
schon nach den ersten fünf Jahren eine soc Revision stattfinden soll und dabei
fuͤr die naͤchstfolgenden fuͤnf Jahre auf dem vorbezeichneten Wege eine etwa
als noͤthig oder nuͤtzlich erkannte Abaͤnderung getroffen werden kann.
Hiasiche der Beiträge selbst bleibt jedoch der General-Direktion über-
lassen, die Einziehung nach dem Bedürfnisse abzumessen und auf die zur Deckung
des letzteren nöthigen Quoten zu beschränken. (conser. F. 87.)
36.
8) Bauliche VWenn während der Wersicherungszeit in oder an dem Gebaude eine
Veränerung Veränderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem Maaße
Verficherungs, erhöht, daß solche grundsätzlich die Versetzung des Gebdudes in eine andere, zu
zeit. oͤhern Beitraͤgen verpflichtete Klasse nach s ziehen wuͤrde: ist der Ver-
icherte verpflichtet, dem Landrath, als Kreis-Feuer-Sozietaͤts-Direktor, inner-
halb des laufenden Jahres davon Anzeige zu machen und sich der, aus den
getroffenen baulichen Abaͤnderungen reglementsmaͤßig etwa folgenden Beitrags-
Erhoͤhung zu unterwerfen.
8. 37.
Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Jahre geleistet, so muß der
Versicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringern Bei-
traͤgen; welche er entrichtet hat, und den hoͤhern, welche er haͤtte entrichten
müssen, als Strafe der betrefsenden Kreis-Feuer-Sozietäts-Kasse einzahlen.
8. 38.
Dieser Straf-Beitrag wird von dem Anfange des Jahres, in welchem
die Anzeige haͤtte gemacht werden muͤssen, bis zu Ende des Jahres, in welchem
dieselbe nachträglich gemacht ist, oder anderweitig die Entdeckung der vorgenom-
menen Veränderung stattgefunden hat, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf
Jahren hinaus berechnet. —
39.