Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

— 265. — 
4. 30. 
Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhte Feuersgefahr 
von der Sozietät von Anfang an, mit übernommen, es muß aber, wo eine 
Versetzung des Gebdudes, in eine andere, zu höhern Beiträgen verpflichtete 
Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Jahres, in welchem die 
Veränderung hattgesunden hat, noch außer den Straf= Beirchen (. 37.38.) 
geleistet werden. Doch versteht es sich von selbst, daß wenn die Veränderung 
des Gebaudes solche Gefährlichkeiten herbeigeführt *t welche von der Sozietät 
gar nicht angenommen werden (65. 7. und 8.), die Versicherung ganz aufgehoben 
und im Fall des Brandschadens keine Vergütung geleistet wird. Das letztere 
findet auch da statt, wo das Gebude ohne vorherige Anzeige bei dem Kreis- 
Direktor und ohne dessen Genehmigung an eine andere Stelle versetzt ist und 
hier abbrennt. 
8. 40. 
Der Abschätzung des Schadens, welcher in einem, bei der Sozietaͤt fuͤr 
das platte Land von Alt-Pommern versicherten Gebdude, durch Brand entstan- 
den ist, bedarf es nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Ge- 
bäude nicht völlig abgebrannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht 
crforderlich ist. 
éb 41. 
Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Werhäleniß zwischen demjenigen 
Theil des Gebdudes, welcher durch das Feuer und durch dessen Dämpfung 
vernichtet und demjenigen, welcher in einem brauchbaren Zustande geblieben ist, 
festzustellen. 
8. 42. 
Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr 
auf den vernichteten Theil des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin da- 
durch ausgesprochen, der wievieiste Theil des Werths — nach dem in 8. 22. 
aufgeslellten Gesichtspunkte beurtheilt — vernichtet worden ist. 
#b 43. 
Dabei dient die der Versicherung des Gebudes zum Grunde liegende 
Beschreibung (66. 19. 77.) oder die etwa vorhandene Tare (#. 22.) des abge- 
brannten Gebdudes zur Grundlage und bleibt nach den Umständen vorbehalten, 
die etwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen, oder sonst, 
zu vervollständigen. 
. 442. 
So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß moͤglichst bald und laͤng- 
stens binnen acht Tagen nach der von dem Brande erhaltenen Vachricht eine 
Besichtigung des Schadens durch den Landrath, als Kreis = Feuer-Sozietäts= 
Direktor, oder bei dessen Abhaltung, durch einen Kreis-Deputirten erfollen. 
(Fr. 2193.) eberr 
9) Brandscha- 
dentare.
	        
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