Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Ueberzeugt sich derselbe, daß ein Totalschaden vorliegt, so hat er bloß unter 
Zuziehung der Orts-Pollzei-Behörde an Ort und Stelle eine Verhandlung 
S#ibehseen wodurch dieses Resultat festgestelt wird. Handelt es sich aber 
von einer partiellen Beschädigung, so muß von ihm bei der Schadens-Bessch- 
tigung außerdem noch ein Sachverständiger zugezogen, und von letzterem die 
Abschätzung der Schadenquote sofort an Ort und Stelle vorgenommen und 
zum Protokoll erklärt werden. In beiden Fällen ist auch der Beschädigte selbst 
bei dr Verhandlung zuzuziehen und mit seiner Erkldrung zu Protokoll zu 
vernehmen. 
  
  
(. 44 b 
Der zuzuziehende Sachverständige muß in wichtigen und schwierigen 
Glen nach der pPflichtmäßigen Erwägung und Auswahl des Kreis-Feuer- 
ozietäts -Direktors oder dessen Stellvertreters, entweder ein vereideter Bau- 
Beamter seyn, oder es müssen statt dessen zwei vereidete Bau-Gewerksmeister 
zugezogen werden. 
Die zugezogenen Sachverständigen werden jedesmal mit dem Gesichts- 
punkte, wonach ihr sachverständiges Urtheil begehrt wird, zuvor genau bekannt 
gemacht. 
st der Beschädigte mit dem Resultat der Abschätzung nicht zufrieden: 
so steht ihm nach Analogie des §. 21. der Rekurs an die General-Direktion even- 
tuell an den Kommunallandtag (94. 90. und 100.) zu. Provozirt er auf eine 
neue Taxe, so wird dieselbe durch einen von der Genral-Direktion zu bestimmen- 
den vereideten Baubeamten aufgenommen, deren Kosten ihm jedoch zur Last 
fallen, wenn seine Beschwerde dennoch von der General-Direktion oder dem Kom- 
munallandtage unbegründet befunden wird. 
K. 45. 
Bei dieler Verbandlung (#. 44a.) muß zugleich von Amkswegen Alles, 
was über die Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, 
die Dämpfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und Löschungshül- 
sen und über sonstige, die Sozietct nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements 
angehende Gegenstände bekannt ist, geschichtlich zu Protokoll verzeichnet und Ze- 
der, der durch den Brand beschädigt ist, darüber: ob, wo und wie hoch er, sey 
es sein Immobiliar oder Mobiliar-Vermögen gegen Feuer versichert habe? um- 
ständlich vernommen werden. Die bei der ganzen Verhandlung etwa vorkom- 
menden Kosten übernimmt die Sozietät. 
G. 46. 
10) Auszat= Die Brandschadenvergütung wird für alle Beschddigung des versscherten 
lunse ra Gebäudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entstehung 
gltungsgeldtr. des Feuers, es beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen, darin 
einen Unterschied macht. 
6 4T 
Wenn jedoch das Feuer von dem Wersschercen selbst vorsätzlich verursache, 
oder
	        
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