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oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten
angelegt wird: so fällt die DVerbindlichkeit der Sozietät zur A#blung der Brand-
schadenvergütung sort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Persicherte das Feuer
vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden,
wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider ihn die
Kriminaluntersuchung eingeleitet worden. In diesem Falle hängt es von dem
Ausfalle des Urtels ab, ob die Brandschadenvergütung definitiv wegsällt, oder
nach rechtskräftig entschiedener Sache nachzuholen ist.
Wird nämlich der Wersscherte gänzlich oder vorldufig freigesprochen, so
muß die Nachzahlung erfolgen; im Fall einer Verurtheilung ist aber die So-
zietät dazu nicht verpflichtet.
C. 48.
st der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Wersicherten
selbst, oder aber von dessen Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem
Gesinde oder von seinen Hausgenossen verursacht worden: so darf deshalb die
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Soziet nicht verweigert oder
vorenthalten werden.
Der Sozietät bleibt aber in solchen Fäallen der Civilanspruch auf Rück-
gewähr nach allgemeinen Gesetzen in soweit vorbehalten, als dem Persicherten
ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, andern Falls in der hausvaterlichen
Beaufsichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung (culpa lato)
zur Last fällt.
8. 40.
Ob und wie weit sonst die Sozietct gegen seden Dritten, welcher den
asbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Entschä-
zinsh lagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen be-
urtheilt.
Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Wersscher-
ten selbst Le einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag der
von der Sozietät zu leistenden Brandschadenvergütung, Kraft der Versicherung
auf die Sozietät über.
(. 50.
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches
— gleichviel, ob von freund= oder feindlichen Truppen — nach Kriegsgebrauch,
d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke auf Befehl
eines Heer= oder Kommandoführers, vorsätzlich erregt worden, wird von der
Sozietät nicht vergütet.
(. 51.
Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu mili-
tairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmäßigem Vorsatz erregt worden, wird
im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Beäl- dazu, oder zu solchen Opera-
tionen, wovon der entstandene Brand, eine nothwendige oder mit gewohnlig emn
(Nr. 2193.) er-