Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich ertheilt
worden ist.
8. 62.
Ein solcher Befehl selbst aber kann in Faͤllen, wo dessen Wirklichkeit,
sey es geradezu, oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umstaͤnden nicht
zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzuͤndung eines Gebaͤu-
des während eines Gefechts oder auf einem Rückzuge im Angesscht des Gegners
oder während einer Belagerung oder vor einer Belagerung bei Armirung des
Platzes geschehen ist.
6 53.
Feuerschdden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bos-
des Militairs und Armeegefolges oder gar nur auf Veranlassung des Kriegs-
ustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Sozietät keines-
weges ausgeschlossen. «
s.54.
Eben so wenig sind von dieser Verguͤtung solche Beschaͤdigungen der
Gebaͤude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezuͤndet, son-
dern bloß zertruͤmmert hat, hervorgebracht werden, noch auch solche, welche einem
assoziirten Gebaͤude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die Loͤschung
des Feuers und zum Behuf derselben oder um die weitere Verbreitung des
Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen angeordnetes
oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Ein-
reißen oder Abwerfen von Wänden, Dachern u. s. w. zugefügt sind. Schaͤ-
den aber, welche durch Erdbeben, Pulver oder andere Explosionen oder dhnliche
Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches Er-
eigniß Feuer veranlaßt hat, und die Schäden selbst also Brandschäden sind.
uch wird jede escdigung an einem bei der Sozietät nicht versicher-
ten Gebdude, welche Behufs der Rettung eines bei der Sozierät für das platte
Land von Alepommern versicherten Gebdudes veranlaßt werden muß, nach grund-=
saewäßiger Abscha#tzung vergütek, jedoch nur, wenn ein solches Gebäude nicht
ei einer anderen Sozietät versichert seyn sollte, oder wenn von dieser eine Ent-
schädigung dafür nicht geleistet werden möchte.
8. 55.
Bei Partialschäden ersolgt die Vergütung in demselben Theil der Ver-
sicherungssumme, als Theile von dem versicherten Gebadude nach #. 42. für
verbrannt oder vernichtet erachtet worden sind.
(l 50.
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütet, jedoch der
Werth der etwanigen Ueberbleibsel sogleich bei der Besichtigung der Brandstelle
(. 44b.) auf einen Theil des Gesammtwerthes des durch Brand zerstörten
Gebdudes abgeschätzt und dann davon in Abzug gebracht. —
. 672.