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(. 57 a.
Die Auszahlung der Brandschadenvergütung erfolgt bei Totalschäden in
drei gleichen Theilzahlungen; das erste Drittheil möglichst bald und längstens
binnen wwer Monaten nach dem erfolgten Brande; das zweite Drittheil, wenn
das Gebdude gerichtet ist; das letzte Drittheil nach Vollendung des Gebdudes.
Wird das Gebäude nicht wieder hergestellt (§. 66.), so erfolgt die Zah-
lung der ersten Hälfte binnen drei Monaten, die der zweiten Hälfte binnen sechs
Monaten seit der Bestimmung über die Nichtherstellung.
. 57 b.
Bei Partialschäden erfolgt die Zahlung gleichfalls in zwei Hälften; die
erste längstens zwei Monate nach dem entstandenen Brandschaden und die an-
dere gleichzeitig oder spdter, sobald nämlich der Nachweis beigebracht wird, daß
die Wiederherstellung vollendet sey.
6 5c.
Die Sozietätskasse ist verpflichtet, die Zahlung prompt und längstens in
den vorbezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, das dem Verunglückten nichts
entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement spätere Zahlungstermine ab-
hängig macht. Findet eine längere VBerzögerung der Bahlung statt, so ist die
Sozietaät von diesem Termine ab, zu den gesetzlichen Verzugszinsen verhaftet.
é. 58.
Die Zahlung geschieht in der Regel (§. 62.) an den ariherte und
darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebdudes zu verstehen, der-
gestalt, daß in dem Fall, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das
versicherte Gebäude stehr, oder gestanden hat, durch Verdußerung oder Verer-
bung u. s. w. auf einen Anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Ver-
sicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet
werden.
G. 50.
Das Interesse hypothekarischer Gldubiger oder anderer Realberechtigter
wird dabei nicht von Amts wegen Seitens der Sozietät beachtet, sondern es
bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brandunfall in Zeiten den Arrest-
schlag auf die Vergütungssumme bei dem gehörigen Richter auszuwirken.
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Nur wenn und soweit ein solcher Arrestschlag vor einer geschehenen Aus-
zahlung der Vergütungsgelder eintritt, ist die Sozietät verbunden, die Zahlung
zu dem gerichtlichen Depositorium zu leisten, wo dann die Interessenten das Wei-
tere unter sich abzumachen haben.
8. 61.
Kein Realglaͤubiger hat aber das Recht, aus den Brandverguͤtungsgel-
dern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, wenn
Jahrgang 1841. (Fr. 2193.) 39 und