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. 67.
Zur Führung der Feuersozietäts-Geschäfte besteht eine Staͤndische Ge-
neral-Direktion, welche ihren Sitz in Stettin hat.
(. 68.
Diese General-Direktion besteht aus zwei Direktoren, welche von dem
Altpommerschen Kommunallandtage aus der Zahl der Abgeordneten des Stan-
des der Ritterschaft und zwar auf die Dauer ihrer Eigenschaft „als Landtags=
abgeordnete“ gewählt werden, unter Zuziehung des Syndikus.
(. 69.
Unter der General-Direktion werden die Angelegenheiten der Sozietät
in den Kreisen von den Landräthen als Kreis-Feuersozietäkts-Direktoren besorgt.
Die Kreissteuer-Einnehmer sind zugleich die Rendanten der Spezial-
Feuersozietäts-Kassen, jedoch beschränkt sich deren Theilnahme auf die Einsamm-
lung und resp. Abführung an die Centralkasse der individualiter durch die Orts-
vorstände erhobenen Feucr-Sozietäts-Beiträge, und auf die Auszahlung der
von der General-Direktion angewiesenen Entschädigungssummen.
#. 70.
Die General-Direktion führt die ganze Derwaltung der Gesellschaft;
alle Verhandlungen werden unter der Rubrik: „Ständische General-Direktion
der Altpommerschen Land-Feuer-Sozietct“ von ihr vollzogen.
Eli
Der für die Sozietät zu bestellende und von dem Altpommerschen Kom-
munallandtage zu erwählende Syndikus führt alle laufenden Geschäfte, insbe-
sondere das Generalkataster, und sorgt dafür, daß jede Veränderung darin zur
gehörigen Zeir vermerkt wird.
Derselbe übernimmt zugleich die Besorgung der Kanzlei= und Registra-
tur-Geschafte für die nach h. 74. dafür ausgesetzte Entschdbigung.
6. 72.
Zur Bewirkung der Kalkulatur-Arbeiten und der Kassen-Geschäfte bei
einer nach §. 88. zu bildenden Centralkasse, wird der General-Direktion die
Summe von 500 Thalern zur Disposition gestellt.
G. 73.
Die Landräthe führen als Kreis-Feuersozietckts-Direkroren die Aufsicht
auf den Geschäftsbetrieb der Lokal-Behörden dergestalt, daß alle Verhandlun-
gen zwischen diesen und der General-Direktion durch ihre Hände gehen; unter
ihnen fungiren daher die Domainenbeamten und Magisträte für die Amts= und
tädtceigentchums-Dorfschaften, wie auch die übrigen Ortspolizeibehörden.
. 7.
Die Ständischen Mutglieder der General-Direktion führen ihr Amt als
Ehrenamt unentgeldlich.
(Nr. 2103) 39 Der
12) Beamte
der Sozietät.