Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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. 67. 
Zur Führung der Feuersozietäts-Geschäfte besteht eine Staͤndische Ge- 
neral-Direktion, welche ihren Sitz in Stettin hat. 
(. 68. 
Diese General-Direktion besteht aus zwei Direktoren, welche von dem 
Altpommerschen Kommunallandtage aus der Zahl der Abgeordneten des Stan- 
des der Ritterschaft und zwar auf die Dauer ihrer Eigenschaft „als Landtags= 
abgeordnete“ gewählt werden, unter Zuziehung des Syndikus. 
(. 69. 
Unter der General-Direktion werden die Angelegenheiten der Sozietät 
in den Kreisen von den Landräthen als Kreis-Feuersozietäkts-Direktoren besorgt. 
Die Kreissteuer-Einnehmer sind zugleich die Rendanten der Spezial- 
Feuersozietäts-Kassen, jedoch beschränkt sich deren Theilnahme auf die Einsamm- 
lung und resp. Abführung an die Centralkasse der individualiter durch die Orts- 
vorstände erhobenen Feucr-Sozietäts-Beiträge, und auf die Auszahlung der 
von der General-Direktion angewiesenen Entschädigungssummen. 
#. 70. 
Die General-Direktion führt die ganze Derwaltung der Gesellschaft; 
alle Verhandlungen werden unter der Rubrik: „Ständische General-Direktion 
der Altpommerschen Land-Feuer-Sozietct“ von ihr vollzogen. 
Eli 
Der für die Sozietät zu bestellende und von dem Altpommerschen Kom- 
munallandtage zu erwählende Syndikus führt alle laufenden Geschäfte, insbe- 
sondere das Generalkataster, und sorgt dafür, daß jede Veränderung darin zur 
gehörigen Zeir vermerkt wird. 
Derselbe übernimmt zugleich die Besorgung der Kanzlei= und Registra- 
tur-Geschafte für die nach h. 74. dafür ausgesetzte Entschdbigung. 
6. 72. 
Zur Bewirkung der Kalkulatur-Arbeiten und der Kassen-Geschäfte bei 
einer nach §. 88. zu bildenden Centralkasse, wird der General-Direktion die 
Summe von 500 Thalern zur Disposition gestellt. 
G. 73. 
Die Landräthe führen als Kreis-Feuersozietckts-Direkroren die Aufsicht 
auf den Geschäftsbetrieb der Lokal-Behörden dergestalt, daß alle Verhandlun- 
gen zwischen diesen und der General-Direktion durch ihre Hände gehen; unter 
ihnen fungiren daher die Domainenbeamten und Magisträte für die Amts= und 
tädtceigentchums-Dorfschaften, wie auch die übrigen Ortspolizeibehörden. 
. 7. 
Die Ständischen Mutglieder der General-Direktion führen ihr Amt als 
Ehrenamt unentgeldlich. 
(Nr. 2103) 39 Der 
12) Beamte 
der Sozietät.
	        
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