13) Geschaͤsts-
fübrung.
— 272 —
Der Syndikus erhält ein jährliches Gehalt von dreihundert Thalern und
für die ergun der Kanzlei= und Registratur-Geschäfte zweihundert Thaler.
Außerdem werden die sonstigen Büreau-Kosten für den Abdruck der
germire aller Art, Schreibmaterialien und Extraordinarien allfährlich be-
rechnet.
6# 76 a.
Der Landrath erhaͤlt als Kreis-Feuersozietaͤts-Direktor zur Bestreitung
der Büreau-Kosten jährlich süug Thaler.
Bei Reisen zu Brandschaden-Untersuchungen wird Ein Thaler pro Meile
hin und eben so viel zurück vergütet.
Die Entfernung der Meilenzahl wird von dem gewöhnlichen Wohnsitze
des Untersuchungs-Kommissarius berechnet.
Dem Protokollführer werden bei den Brandschaden-Untersuchungen
zwanzig Silbergroschen an Diäten bewilligk.
Die Kreissteuer-Einnehmer erhalten für die Erhebung der Beiträge von
den einzelnen Dominien und Kommunen des Kreises (§. 69.) Ein Prozent
von den eingezogenen ordinairen und extraordinairen Einnahmen aus der So-
zietäts-Kasse, wofür sie zugleich diesenigen Summen ohne besondere Vergü-
tung verrechnen müssen, die ihnen von der Centralkasse zur Vergütung der
Brandschäden im Kreise überwiesen werden.
G 75b.
Die General-Direktion hat für die Regulirung der Kautionen, so weit
solche nach den Umständen erforderlich erscheinen, nach Anleitung der dieserhalb
bestehenden allgemeinen Vorschriften zu sorgen; auch sind die J
dersesten eraneworkichken. kimrerworfin, welche die allgemeine Kassenverwaltung
mit sich führt.
. 76.
Bei der General-Direktion wird ein Hauptkataster und für jeden Kreis
ein Kreiskataster geführt, welches alle, das Feuerversicherungsgeschäft betreffende
Haupthandlungen nachweisen muß.
d. 77.
Als Grundlage des Hauptkatasters sind die Ortskataster und zwar geord-
net nach der Reihefolge der einzelnen darin belegenen Gehoͤfte nach dem hier
beigefügten Formular in triplo anzulegen und weiter durchzuführen (F. 83.).
G 7S.
Die vorfallenden Veränderungen (Eintritt neuer und Wegfall bisheriger
Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungssumme und Ver-
setzungen aus einer in die andere Klasse) werden, sobald solche als statthaft an-
erkannt sind, so lange die Uebersichtlichkeit der Kataster es gestattet, durch Nach-
tragskataster in triplo ausgenommen. —
. 79.