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4. 76.
Die Uebereinstimmung der Haupt= und Kreiskataster kontrolirt sich durch
die allfährlichen Ausschreibungen der Beiträge.
(. 80.
Der Beitritt zur Sozietät kann jederzeit innerhalb der ersten zehn Mo-
nale des Jahres erfolgen dergestalt, daß die Kataster allemal spätestens bis zum
ersten November in der vorschriftsmäßigen Form bei der General-Direktion
eingereicht werden müssen.
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Der Landrath als Kreis-Feuersozietäts-Direktor muß die Kataster jeder-
zeit binnen acht Tagen nach dem Empfang der General-Direktion einreichen,
Falls er nichts zu erinnern findet; im entgegengesetzten Falle giebt er sie, wenig-
stens in derselben Frist, den Antragenden zur gehörigen Nachholung des Erfor-
dernisses zurück.
8. 82.
Wird hierdurch die Frist zur Einreichung bei der General-Direktion
(9. 80.) verabsäumt, so wird der Antragende bis zur nächsten Eintrittsperiode
des folgenden Jahres (6. 80.) zurückgewiesen.
**.
Die General-Direktion prüft und setzt die Versicherungen nach den ihr
vorliegenden Angaben allemal fest, behält das eine und sendet das zweite und
dritte Exemplar der Kataster an den Landrath resp. für das Kreiskataster und
die ersscherten zurück. n
84.
Bei entstehenden Brandschäden muß die Orts-Polizeibeh#rde dem Kreis-
euersozietdts-Direktor längstens innerhalb 48 Stunden nach Dämpfung des
euers von demselben mit Bezeichnung der abgebrannten Gebäude und deren
igenthümer und ob eine theilweise Beschädigung eines Gebdudes stattgefunden
habe, Anzeige machen, der Landrath aber die Schaden-Aufnahme (5. 44.) in
längstens acht Tagen nach der von dem Brandschaden erhaltenen Anzeige voll-
ständig bewirken, und die darüber ausgenommene Verhandlung im Original der-
gestalt an die General-Direktion einreichen, daß sich dieselbe längstens vier Wochen
nach dem eingetretenen Brandschaden in deren Händen befindet. Zu den Akten
der Kreis-Feuersozietcts -Direktion wird beglaubte Abschrift dieser Brandschaden-
Aufnahme-Verhandlung zurückbehalten.
. 85.
Werden diese Fristen (§. 84.) verabsäumt, oder finden sich gegen die
Schadenaufnahme Seitens der General-Direktion wesentliche Erinnerungen,
denen nicht noch zu gehöriger Zeit vor Eintritt der ersten reglementsmaßigen
Zahlungsfrist abgeholsen werden kann; so ist der Säaumige in eine Ordnungs-
strafe von Ein bis Zwanzig Thaler verfallen.
(Nr. 2193.) 6. 86.