Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

— 276 — 
Einziehung kommen koͤnnen, mit besonderer Niederschlagungsorder der 
General-Direktion belegt werden. 
. 90. 
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost an bezahlten Brandschaden-Vergü- 
tungsgeldern durch die Brandschaden-Aufnahmeverhandlungen durch die Fest- 
setzungsdekrete und Zahlungsorder der General-Direktion und durch die gehörig 
legalisirten Quittungen der Empfangsberechtigten zu justifiziren. 
Die Verwaltungs-Ausgaben werden durch besondere Anweisungen, durc 
kassenmäßige Quittungen und die Tantièmen der Feuerkassen-Rezeptoren dur 
die Summen der von ihnen aus dem Kreisverbande erhobenen ordentlichen und 
außerordentlichen Beitradge belegt. 
. 97. 
Andere Generalkosten, dergleichen z. E. bei den Schaden-Aufnahmen, bei 
den von Amtswegen sarndenden Revisionen und ähnlichen Gelegenheiten vor- 
falen, oder auch auf Prdmien und Hülfsbeiträge an einzelne Gemeinden zur 
u#ssmunterung oder Verbesserung der Feuerlöschungs-Anstalten verwandt wer- 
den, hat die General-Direktion insoweit, als sich solche auf die Bestimmungen 
des gegenwärtigen Reglements gründen, selbst zu approbiren und gilt hierbei (mit 
Vorxbehalt der Disposition 9. 104.) als Regel, daß Staats= oder Kommunal= 
Beamte, soweit sie nicht unentgeldlich zu sungiren und zu reisen verpflichtet sind, 
und Handwerksmeister an Dicten, Versckumniß und Zehrungskosten, Reisegel- 
dern 2c. nach eben densenigen Süätzen remunerirt werden, die ihnen bei ahnlichen 
Geschäften für öffentliche Rechnung zukommen würden. 
d. 98. 
Der Kreis-Feuersozietaͤts-Direktor steht zu der Kreis-Feuersozietaͤts-Kasse 
in dem Verhaͤltniß eines Kassenkurators und die Kasse muß von ihm monat- 
lich, außerdem wenigstens einmal im Jahr außerordentlich revidirt werden. 
6 99. 
10).Bersahren Beschwerden über das Verfahren der Kreis-Feuersozietckts-Direktoren oder 
ingre, und Ansragen der Letzteren, sind zunächst bei der General-Direktion, in letzter Instanz 
aber bei dem Altpommerschen Kommunallandtage anzubringen. 
Beschwerden über die General-Direktion selbst oder von derselben zu 
machende Anfragen gehören gleichfalls vor den Kommunallandtag. 
6. 100. 
Dourch den Beitritt zur Altpommerschen Land-Feuersozietät kompromit- 
tirt jeder Sozius auf die Kognition und Entscheidung der General-Direktion 
in erster, und des Altpommerschen Kommunallandtags in letzter Instanz für alle 
Streitigkeiten, welche über die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten zwi- 
schen der Sozietät und einem oder mehreren Assozürten entstehen, dergestalt, daß 
der Rechzeweg für Sereitigkeiten dieser Art güanzlich ausgeschlossen wird. 
Von dem Kommunallandtage ist vorauszusetzen, daß er zwar bei seinen 
Entscheidungen sich strenge an die Grundsätze dieses Reglements halten, in zwei- 
fel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.