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felhaften Faͤllen aber allemal eher zu Gunsten des Sozius als der Sozietaͤt
entscheiden wird.
6 101.
Damit die Geschäftsführung der Sozietät ögücht erleichtert werde, Ern# 4h
e-
jeder Kreis= oder Kommunalbeamte innerhalb des reises und resp. der
meinde, welcher er angehört, den Requisstionen sowohl der General= als der
Kreis-Feuersozietäts-Direktion zur Ausrichtung einzelner Geschäfte belonderg,
wenn Krankheit oder sonstige Hindernisse bei der Direktion eintreten, Folge zu
leisten verpflichtet seyn.
8. 102.
Insonderheit werden die Feuersozietäts-Beiträge jeden Orts in der Art,
wie es bei öffentlichen Steuern üblich ist, kolligirt und an den Kreis-Rendanten
abgeführt; wer solches bei den öffentlichen Steuern zu bewirken schuldig ist, hat
diese Pflicht auch rücksichtlich der Feuersozietäts-Beiträge zu erfüllen. Nicht
minder soll jede Orts-Polizeibehörde bei eigener Verantwortung verpflichtet seyn,
auf die von der Feuersozietäts-Direktion mitgetheilten Restantenlisten von allen,
ihrer Gemeinde angehörigen Pusen die Beitragsruͤckstaͤnde binnen 14 Tagen
beizutreiben und an die betreffende Kasse abzufuͤhren.
d. 103.
Jeder Baubeamte soll schuldig sein, innerhalb seines Geschäftsrreise den
Regquisitionen der Fuersoziegätt Oirektion zu Tax= oder Brandschaden-Aufnah-
men oder zu den Revisionen Folge zu leisten und die vorgesetzte Regierung hat
ihn nöthigenfalls dazu anzuhalten.
8. 104.
Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme der Revision von Gebäudebeschrei-
bungen oder Gebdudetaxen von der Feuersozietdts-Behörde beauftragt wird: so
soll er Caußer den Fuhrkosten bei vorkommenden Reisen, wofern ihm niche die
Fuhre gestellt wird) seine Gebühren nach folgenden Sätzen zu liquidiren haben:
a2) für Aufnahme oder Revision einer bloßen Beschreibung von jeder Ein
Tausend Quadratfuß Grundfläche für jedes Stockwerk, zwei und einen
saben Silbergroschen;
b) für Aufnahme einer fürmlichen Tare von jeder Ein Tausend Quadrat=
fuß Grundfläche für jeden Stock, funfzehn Silbergroschen;
J) für eine bloße Taxrevision die Hälfte dieses letzten Satzes.
Es werden hierbei Gebcdude, die überhaupt weniger als Ein Tausend Quadrat-
fuß Grundsläche haben, auf diese Fläche für voll, und die Ueberschüsse einer sol-
chen Grundfläche, wenn sie unter fünfhundert Quadratfuß Grundfläche betragen,
gar nicht, wenn sie aber fünfhundert Quadratfuß und darüber betragen, gleich-
falls für voll gerechnet.
Eben diese Liquidationssätze finden auch Anwendung, wenn ein Baube-
amter eine Gebdudebeschreibung 2c. auf Privatansuchen des Eigenthümers an-
gesertigt und nicht zuvor ein anderes Abkommen getroffen hat.
Jahrgang 1841. (TFr. 2193.) 40 4 105.
welchen die
euersozietät
nsprüche zu
machen hat.