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8. 9.
Den Kreis-Direktoren liegt daher ob, unter Bekanntmachung des Anfangs
der neuen Sozietaͤt und der Esoordernist des Eintritts in dieselbe die Interessen-
ten durch die untergeordneten Lokalbehörden (conler. J. 73. des Reglements)
zu Erkldrung über ihren Beitritt schleunig aufzufordern und für die rechtzeitige
Einsendung der gehörig angefertigten Kataster an die General-Dirketion bis zum
1. November des Jahres 1841. zu sorgen.
G 10.
Alsdann verfährt die General-Direktion mit dem Abschluß der Bersiche-
rungen und deren Uebertragung in das Hauptlagerbuch, womit die gegenseitigen
Rechte und Pflichten der Sozietät vom 1. Januar 1842. ab, beginnen.
6. 11.
Sowohl der General-Direktion, als unter deren Genehmigung den Spe-
zial-Direktionen, steht frei, sich zur Förderung der für den Anfang unstreitig
überhaduften Geschäste außerordentlicher Hülfsleistungen gegen Remunerationen
zu bedienen, die der Bestimmung des Landtages unterliegen und von der neuen
Sozietät außerordentlich aufgebracht werden müssen. ODasselbe findet für alle
Kosten der neuen Einrichtung der Kataster, des Lagerbuchs u. s. w. statt.
6 12.
Sollten unerwartete Hindernisse eintreten, so daß der Anfang der neuen
Sesietst mit dem Jahre 1842. ohne erhebliche Nachtheile nicht ausführbar wäre,
so können die Versicherungen der bisherigen Sozietäten mit Genehmigung Unsers
Ministers des Innern auch auf gedachtes Jahr hinaus in allen ihren Verhaͤlt-
nissen verlängert werden.
So geschehen Berlin, den 20. August 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.