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der Ermitttelung der Verluste, der Vertheilung und Aufbringung der Beitraͤge,
und der Kassen-Verwaltung, die näheren Anordnungen zu tresfen und zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
6. 12. Wegen Vergütung aler solcher Schaäden am Rindvieh, die sich zum
Ersatze nach der gegenwärtigen Verordnung nicht eignen, bleibt den Mitgliedern
der vorstehend genannten Gesellschaften auch der Beitritt zu anderen Gersiche-
rungs-Anstalten freigestellt.
é. 13. In Bezug auf die Steuer-Remission wird durch die gegenwär-
tige Verordnung nichts geändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 30. Juni 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Freiherr v. Müffling. v. Kampt. Mühler. v. Rochow.
Beglaubigt:
v. Düesberg.
(Nr. 2196.) Allerhöchste Kabineesorder vom 26. Juli 1841., die Belegung der Sparkassen-
Bestände betreffend.
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A den Bericht des Staats-Ministeriums vom 9. d. M. will Ich die Ober-
Präsidenten ermächtigen, da wo die Ortsverhältnisse es nothwendig machen, die
Ausleihung der Sparkassen-Bestände auch auf eine andere, als die im §. 5. des
Reglements über die Einrichtung des Sparkassenwesens vom 12. Dezember 1838.
vorgeschriebene erste Zort ek zu gestatten, wenn nur die zu bestellende Hypothek
die erste Halste des Werths des zu verpfändenden Grundstücks nicht überschreitet.
Das Staateministerium hat diese Bestimmung durch die Gesetz-Sammlung
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 26. Juli 1841.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministerium.
(Nr. 2195 —2198.) 417 (Nr. 2107.)