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Landraͤthe und die Feuersozietaͤtsdirektoren in den Staͤdten Posen und
Bromberg werden dem betreffenden Eigenthuͤmer dafuͤr regreßpflichtig,
wenn nicht spaͤtestens binnen acht Tagen der Antrag desselben vollstaͤn-
dig gepruͤft, von den ersteren an den Landrath und respektive von den
Landraͤthen und den gedachten Feuersozietaͤtsdirektoren an die Provinzial-
Direktion gelangt. Die rechtliche Wirkung des Versicherungsvertrages
beginnt, in so fern die Provinzialdirektion bei dem Antrage des Spezial-
Direktors — auf welchen sie sofort und spaͤtestens binnen 8 Tagen nach
dem Eingange zu verfuͤgen hat — nichts zu erinnern findet, mit der
Mittagsstunde des Tages, an welchem der Bericht des Spezialdirek-
tors bei der Provinzialdirektion praͤsentirt ist; falls aber Ruͤckfragen
oder Abaͤnderungen der Antraͤge des Spezialdirektors noͤthig waͤren,
mit der Mittagsstunde des Tages, von welchem die Genehmigung der
Provinzialdirektion datirt ist.
Sie haben wegen Ausfuͤhrung dieser Bestimmungen das Weitere zu
verfuͤgen und deren Aufnahme in die Gesetzsammlung zu veranlassen.
Sanssouci, den 6. August 1841.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister des Innern v. Rochow.
(Nr. 2204.) Gesetz betreffend den Zinsfuß bei Ausleihung von Geldern der Pflegebefohlenen
an Privatpersonen. Vom 6. November 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
haben Uns auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem
Gutachten Unseres Staatsraths, bewogen gefunden, die Vorschristen des Allge-
meinen Landrechts Theil II. Titel 18. §. 400. und der Deposstalordnung Titel I.
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