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Die Auseinandersetzung, sowie die Regulirung der Beierdge zu den ge-
meinschaftlich verbleibenden Anstalten wird nach Vorschrift des 9. 15. bewirkt.
6. 7. Diese Bestimmungen (5. 6.) finden nur Anwendung auf die bei
Publikation des gegenwärtigen Gesetzes vorhandenen, landtagssähigen Rittergü-
ter, nicht aber auf andere vormals eximirte Güter, welche den Ortsgemeinden
einverleibt bleiben.
6. 8. Die Besitzer der Rittergüter, welche aus der Verbindung mit
den Ortsgemeinden ausscheiden, sind für den Bereich des Gutes zu allen Lei-
stungen und Pflichten verbunden, welche gesetzlich oder verfassungsmäßig den Ge-
meinden obliegen.
6é. 0. Grundstücke, welche von einem außer dem Gemeindeverbande be-
findlichen Rittergute getrennt und nicht sogleich mit einem andern angrenzenden
Gute dieser Art wieder vereinigt werden, sind der zunächst belegenen Gemeinde
einzuverleiben, von welcher sie auch bei einer in der Folge eintretenden Verbin-
dung mit einem solchen Gute nicht getrennt werden.
6é. 10. Wenn ein solches Gut durch Zerstückelung oder Verminderung
der Substanz die Eigenschaft eines landtagsfahigen Ritterguts verliert, so wird
dasselbe, sobald es nach Vorschrift der Order vom 11. Januar 1835. in der
Rittergutsmatrikel gelöscht worden, mit der benachbarten Gemeinde vereinigt.
é 11. Außer den Fällen der 896. 2. 4. 6. f. f. können Veränderun=
gen in den Gemeindeverbänden, wenn nicht sämmtliche betheiligte Gemeinden
darin einwilligen, nur mit Unserer unmittelbaren Genehmigung vorgenom-
men werden.
5. 12. Aus mehreren Gemeinden nebst den nicht im Gemeindeverbande
stehenden Rittergütern wird ein Verwaltungsbezirk (Amt) unter einem Amt-
mann gebildet.
Das Amt kann auch aus Einer Gemeinde bestehen, wenn dieselbe von
dem Umfange ist, um den Zwecken eines Amtes für sich allein zu genügen. —
In diesem Falle findet ein Ausscheiden der seither zur Gemeinde gehörigen Rit-
tergüter aus dem Gemeindeverbande nicht statt.
§öh. 13. Das Amt kann zugleich in Ansehung solcher Angelegenheiten,
welche für alle zu dem Amte gehörigen Gemeinden und Rittergüter ein gemein-
schaftliches Interesse haben, einen Kommunalverband bilden. Welche Angele-
genheiten Gegenstand des Amtskommunalverbandes seyn sollen, wird, so weit sie
nicht durch gesetzliche Vorschrift besonders bestimmt sind, durch Beschluß der
Amtsversammlung (§. 111.) unter Genehmigung der Regierung festgestellr.
é# 14. Die jetzigen Bürgermeistereien, Kantons und Verwaltungsbe-
zirke sollen als Amtsbezirke beibehalten werden; es bleibt jedoch vorbehalten, so
weit die gegenwärtigen Bezirke nicht wweckmäßig besunden werden, die erforder-
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