Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

— 300 — 
lichen Abaͤnderungen zu treffen. Diese koͤnnen nur mit Genehmigung des Mi- 
nisters des Innern auf den mit dem Gutachten des Ober-Praͤsidenten beglei- 
teten Bericht der Regierung erfolgen; die betheiligten Amtsversammlungen und 
die Kreisstaͤnde muͤssen daruͤber zuvor mit ihrer Erklaͤrung gehoͤrt werden. 
é 15. Bei Veränderungen, welche jetzt oder künftig in den Gemeinde- 
oder Amtsbezirken vorgenommen werden, ist die Auseinandersetzung nach Ver- 
nehmung der Betheiligten im Verwaltungswege zu bewirken. Wird eine Ueber- 
einkunft hierüber unter den Betheiligten vermittelt, so genügt die Genehmigung 
derselben durch die Regierung, im Falle des Widerspruchs entscheidet der Mi- 
nister des Innern. Durch dergleichen Veränderungen dürfen privatrechtliche 
Verhltnisse niemals gestört werden. 
Eine jede solche Verdnderung der Gemeinde= oder Amts-Bezirke ist 
durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
6. 16. Wo eigenthümliche Verhältnisse einzelner Gemeinden oder Lan- 
destheile es ndthig machen, können zur Ergänzung und näheren Bestimmung 
der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes besondere Dorf-Ordnungen erlassen 
werden. Ueber diese Ordnungen sind, je nachdem sie blos einzelne Gemeinden 
oder sämmtliche Gemeinden eines oder mehrerer Amtöbezirke oder Kreise betref- 
fen, die betheiligten Gemeinde-, Amts= oder Kreisversammlungen zuvor mit 
ihrer Erkldrung zu hören. In sofern die Dorf-Ordnungen keine Abweichungen 
von dem Gesetze enthalten, oder ein bis dahin in Wirksamkeit gebliebenes Her- 
kommen bestätigen, ist zur Gültigkeit derselben die Bestätigung durch den Mi- 
nister des Innern hinreichend, außerdem aber Unsere landesherrliche Genehmi- 
gung erforderlich. 
Titel II. 
Don den Gemein den. 
Abschnitt 1. 
Von den Gemeinde-Mitgliedern, deren Rechten und Pflichten. 
6. 17. Mitglieder der Gemeinde sind: 
1) sämmtliche selbstständige Einwohner derselben, 
2) alle, welche in der Gemeinde mit einem Hause angesessen sind, und 
3) diesenigen, welche das Gemeinderecht besonders erlangt haben (§. 43.). 
Als mit einem Hause angesessen wird derjenige angesehen, auf dessen Na- 
men das Haus in der Grundsteuer-Mutterrolle eingetragen ist (Grundsteuer- 
Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839. . 14.). 
éä0 18. In wiesern die Gemeinden neu anziehenden Personen die Nie- 
derlassung zu gestatten haben, ist nach den hierüber bestehenden besonderen Vor- 
schriften zu beurtheilen. 
10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.