Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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6. 25. Für die Theilnahme an Gemeindenutzungen, zu welchen sämmt- 
liche Gemeindeglieder berechtigt sind, kann zum Vortheil der Gemeindekasse eine 
fährliche Abgabe, welche nach den einzelnen Arten jener Nutzungen und nur 
von Denjenigen, welche daran wirklich Theil nehmen, zu emrrichten ist, angeord- 
net werden; dies muß jederzeit geschehen, wenn die Gemeindebedürfnisse ohne 
Auflage nicht gedeckt werden können. Wo kein Einzugsgeld (§. 10.) erhoben 
wird, kann anstatt der jährlichen Abgabe oder auch neben derselben ein Einkaufs- 
geld eingeführt werden. — Beides wird nach Vernehmung der Gemeinde- 
Versammlung durch die Regierung festgesetzt; die im §. 19. erwähnte Instruk- 
tion soll auch hierüber nähere Anweisung ertheilen. 
é. 20. Auf das Vermögen von Korporationen und Slriftungen, so wie 
auf dasfenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört, haben die 
Mitglieder der Gemeinde als solche keinen Anspruch. 
6. 27. Die Gemeinde ist zu allen Leistungen verpflichtet, welche das Ge- 
meindebedürfniß ersordert. 
4. 28. In sofern zu diesen Leistungen die Einkünfte aus dem Gemeinde- 
(Vermögen nicht hinreichen, nd alle einzelne Gemeindeangehörige (96. 3. und 17.) 
zu Geldbeiträgen und Diensten, wozu jedoch kunst= und handwerksmäßige Ar- 
beiten nicht gehören, verpflichtet. 
é. 29. Auswärts wohnende Grundeigenthümer sind, selbst dann, wenn 
sie als Hausbesitzer zu den Gemeindegliedern gehören (§. 17. Nr. 2.) oder das 
Gemeinderecht durch besondere Verleihung erlangt haben (5. 43.), doch nur zu 
den, dem Grundeigenthum aufsgelegten Leistungen verpflichtet. 
6 30. Die Beitragspflicht der einzelnen Gemeindeangehbrigen (§. 28.) 
erstreckt sich auch auf die Verzinsung und Abtragung bereits vorhandener Schul- 
den der Gemeinde, und es bedarf dieserhalb keiner besonderen Bekanntmachung 
an die neu eintretenden Mitglieder. 
Bei Veränderung des Gemeindebezirks durch Zuschlagung einzeln gele- 
gener Besitzungen, oder durch Einverleibung einer anderen Gemeinde oder eines 
Theils derselben, wird jedoch in den bestehenden Schuldverhältnissen und in der 
Verbindlichkeit zur Verzinsung und Abtragung der schon vorhandenen Schul- 
den beizutragen, nichts geandert. 
d. 31. Die Perpflichtung der Einzelnen zu solchen Leistungen (§I6. 28. 
und 30.) beginnt ohne besondere Erkldrung mit dem ersten Derfalltage seit ih- 
rem Eintritt in die Gemeinde. — Wenn sie ihr Verhältniß zur Gemeinde 
aufgeben, so dauert ihre (erpflichtung noch für den letzten vorher eintretenden 
Verfalltag sort und hört mit demselben auf. 
4. 32. Servisberechtigte aktive Militair-Personen und auf Inaktivi- 
tätsgehalt gesetzte Ossziere und Militairbeamte sind von allen Geldbeiträgen und 
per-
	        
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