Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

persönlichen Diensten (5. 28.) frei, in sofern sie in der Gemeinde weder mit 
Grundeigenthum angesessen sind, noch Gewerbe treiben; doch bezieht sich diese 
Befreiung nicht auf Zuschläge zu indirekten DVerbrauchssteuern, wenn nicht durch 
besondere landesherrliche Verfügungen darüber Ausnahmen festgesetzt sind. 
6. 33. Wegen der Beiträge der besoldeten Beamten sollen die Vor- 
schristen des Gesetzes vom 11. Juli 1822. und der Order vom 14. Mai 1832. 
angewandt werden. Sämmtliche Beamte bleiben durch die Geldbeitrdge, welche 
sie nach senen Vorschriften oder sonst an die Gemeindekasse zu entrichten ha- 
ben, von persönlichen Diensten frei; sind sie aber Grundbesitzer oder treiben sie 
ein Gewerbe, so haben sie Stellvertreter zu bestellen, oder auch nach Ueberein- 
kunft mit der Gemeinde, oder auf Entscheidung der Regierung eine Geldvergü- 
tung dafür zu leisten. 
6. 34. Betrifft das Bedürfniß nur das Interesse einzelner Klassen der 
Gemeindeglieder oder einzelner Abtheilungen des Gemeindebezirks, so leisten auch 
nur diese die Geldbeiträge und Dienste zur Befriedigung desselben. 
6b 35. Von den Gemeindeauflagen sind befreit: 
1) alle zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmte unbebaute 
Grundstücke, welche nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes für die 
westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839. 5. 8. Nr. 1. und 8. 9. von 
der Besteuerung ausgenommen sind; 
2) die zu einem solchen Zwecke bestimmten, nach der Vorschrift des §. 8. 
Nr. 2. jenes Gesetzes von der Besteuerung ausgenommenen Gebdude, 
in sofern, als sie seither nach gesetzlicher Bestimmung oder vermöge eines 
speziellen Rechtstitels auf Befreiung von den Gemeindelasten Anspruch 
hatten, oder künftig neu erbaut, oder gegen Ueberlassung von Gebauden 
welche bisher von Gemeindelasten frei waren, erworben werden. 
Die zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Gebäude, 
welche seither Gemeindelasten gerragen haben, so wie diesenigen Gebdude, welche 
künftig zu einem solchen Zwecke ohne gleichzeitige Abtretung eines von Ge- 
meindelasten befreiten Gebäudes erworben werden, bleiben den Gemeindelasten 
unterworsen, jedoch nur in dem bisherigen Umfange und mit Ausnahme der 
persönlichen Dienstleistungen. — An die Stelle sonstiger Naturallasten, zu de- 
nen auch die Einquartierung zu rechnen ist, tritt eine feste Geldrente, welche in 
Ermangelung eines gütlichen Abkommens durch Schiederichter festzusetzen ist. 
Die Festsetzung geschieht nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre, jedoch 
mit Rücksicht auf die bei außerordemlichen Verhälmissen eiwa eintretende Er- 
höhung der Last. Die Gemeinde ernennt einen, und die Behörde, zu deren 
Verwaltung das Gebcdude gehört, den anderen Schiedsrichter; die beiden 
(Nr. 2205.) Schieds-
	        
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