persönlichen Diensten (5. 28.) frei, in sofern sie in der Gemeinde weder mit
Grundeigenthum angesessen sind, noch Gewerbe treiben; doch bezieht sich diese
Befreiung nicht auf Zuschläge zu indirekten DVerbrauchssteuern, wenn nicht durch
besondere landesherrliche Verfügungen darüber Ausnahmen festgesetzt sind.
6. 33. Wegen der Beiträge der besoldeten Beamten sollen die Vor-
schristen des Gesetzes vom 11. Juli 1822. und der Order vom 14. Mai 1832.
angewandt werden. Sämmtliche Beamte bleiben durch die Geldbeitrdge, welche
sie nach senen Vorschriften oder sonst an die Gemeindekasse zu entrichten ha-
ben, von persönlichen Diensten frei; sind sie aber Grundbesitzer oder treiben sie
ein Gewerbe, so haben sie Stellvertreter zu bestellen, oder auch nach Ueberein-
kunft mit der Gemeinde, oder auf Entscheidung der Regierung eine Geldvergü-
tung dafür zu leisten.
6. 34. Betrifft das Bedürfniß nur das Interesse einzelner Klassen der
Gemeindeglieder oder einzelner Abtheilungen des Gemeindebezirks, so leisten auch
nur diese die Geldbeiträge und Dienste zur Befriedigung desselben.
6b 35. Von den Gemeindeauflagen sind befreit:
1) alle zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmte unbebaute
Grundstücke, welche nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes für die
westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839. 5. 8. Nr. 1. und 8. 9. von
der Besteuerung ausgenommen sind;
2) die zu einem solchen Zwecke bestimmten, nach der Vorschrift des §. 8.
Nr. 2. jenes Gesetzes von der Besteuerung ausgenommenen Gebdude,
in sofern, als sie seither nach gesetzlicher Bestimmung oder vermöge eines
speziellen Rechtstitels auf Befreiung von den Gemeindelasten Anspruch
hatten, oder künftig neu erbaut, oder gegen Ueberlassung von Gebauden
welche bisher von Gemeindelasten frei waren, erworben werden.
Die zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Gebäude,
welche seither Gemeindelasten gerragen haben, so wie diesenigen Gebdude, welche
künftig zu einem solchen Zwecke ohne gleichzeitige Abtretung eines von Ge-
meindelasten befreiten Gebäudes erworben werden, bleiben den Gemeindelasten
unterworsen, jedoch nur in dem bisherigen Umfange und mit Ausnahme der
persönlichen Dienstleistungen. — An die Stelle sonstiger Naturallasten, zu de-
nen auch die Einquartierung zu rechnen ist, tritt eine feste Geldrente, welche in
Ermangelung eines gütlichen Abkommens durch Schiederichter festzusetzen ist.
Die Festsetzung geschieht nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre, jedoch
mit Rücksicht auf die bei außerordemlichen Verhälmissen eiwa eintretende Er-
höhung der Last. Die Gemeinde ernennt einen, und die Behörde, zu deren
Verwaltung das Gebcdude gehört, den anderen Schiedsrichter; die beiden
(Nr. 2205.) Schieds-