Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Schiedsrichter haben, wenn jene Behoͤrde und die Gemeinde sich darüber nicht 
vereinigen koͤnnen, den Obmann zu waͤhlen. 
Verlieren die unter 1. und 2. angefuͤhrten Grundstuͤcke die Eigenschaft, 
durch welche ihre Befreiung von der Grundsteuer bedingt ist (§J. 11. des Grund- 
steuergesetzes), so faͤllt auch die Befreiung von den Gemeindeauflagen fort, so- 
fern dieselbe nicht auf einem speziellen Rechtstitel beruht. 
d. 36. Wo die Staatswaldungen seither von dem nach dem Grund- 
steuerfuße vertheilten Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt ihnen auch 
fernerhin diese Befreiung. 
In Betreff der Befreiung der Dienstgrundstuͤcke der Geistlichen und 
Schullehrer von den Gemeindelasten behaͤlt es bei den bestehenden Vorschriften 
sein Bewenden. 
6. 37. Dingliche Befreiungen, welche außer den in 96. 35. und 36. 
erwähneen, jetzt noch bestehen, werden nach ihrem bisherigen Umfange so lange 
anerkannt, bis sie von der Gemeine abgelöst sind, erstrecken sich jedoch nur auf 
den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen. 
Der Ablösungsbetrag wird durch Schiedsrichter festgesetzt, von welchen 
einen der Besitzer des bisher befreiten Grundstückes, den anderen die Gemeinde- 
Versammlung erwählt, und wobei die Regierung den Obmann bestellt. — Durch 
den Ausspruch der Schiedsrichter wird unabänderlich festgestellt, welchen Geld- 
werth die Befreiung im gewöhnlichen Laufe der Dinge nach einem Durchschnitt 
von zehn Jahren jährlich gehabt hat. Sobald die Gemeinde den zwanzig- 
sachen Betrag des ermittelten Jahrs-Quantums an den Betheiligten baar ge- 
zahlt hat, hört die Befreiung auf. Neue dingliche Befreiungen können von 
der Gemeinde nicht ertheilt werden. 
38. Persönliche Befreiungen können gleichfalls von der Gemeinde 
nicht ertheilt werden. In Ansehung der Geistlichen und Schullehrer sind die 
bestehenden Verordnungen anzuwenden. 
6é. 30. Gemeindeglieder, welche die ihnen obliegenden persönlichen Lei- 
stungen nicht selbst verrichten können oder wollen, sind verpflichtet, caugliche 
Stellvertreter zu bestellen. 
Abschnitt 2. 
Von dem Gemeinderechte und den Meistbeerbten. 
éb 40. Zu den Meistbeerbten gehören diejenigen Gemeindeglieder, welche 
im Gemeindebezuk mit einem Hause angesessen sind und von ihrem daselbst be- 
findlichen Besitzthum an Hauptgrundsteuer einen nach den Ortsverhälenissen 
nicht unter zwei und nicht über fünf Thaler festzusetzenden Betrag entrichten. 
Die
	        
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