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Der Wohnsitz wird in Ermangelung einer ausdruͤcklichen Erklaͤrung als
aufgegeben angesehen, wenn nicht binnen Jahresfrist nach der Entfernung aus
dem Orte ein Stellvertreter zur Erfüllung der Gemeinde-Obliegenheiten bestellt
worden ist.
6. 44. Das Gemeinderecht wird verloren, wenn der Grundbesitz eines
Meistbeerbten eine solche Verminderung erleidet, daß davon nicht mehr der im
6 40. bestimmte Grundsteuerbetrag entrichtet wird. Entsteht die Verminde-
rung der Steuer-Quote unter diesen Betrag bloß dadurch, daß in Folge einer
Vermehrung des Gesammt-Katastral-Ertrages der westlichen Provinzen der all-
gemeine Steuer-Prozentsatz sich ermäßigt, so verbleibt dem zeitherigen Meist-
beerbten das Gemeinderecht.
. 45. Von dem Gemeinderechte sind diejenigen auszuschließen, welche
1) wegen irgend eines Verbrechens auf zwei Jahre oder länger zum
uchthause oder zu einer härtern Strafart, oder
2) wegen Meineides, Diebstahls, oder qualifizirten Betrugs zu irgend
einer Kriminalstrafe verurtheilt worden sind.
Die Ausschließung von dem Gemeinderechte wird auf den Grund des
rechtskräftigen Erkenntnisses durch die Gemeindeversammlung ausgesprochen.
6. 46. Das Gemeinderecht kann durch Beschluß der Gemeindeversamm-
lung auch demjenigen entzogen werden, welcher außer den Fällen des §. 45. zu
irgend einer Kriminalstrafe verurtheilt oder in irgend einer Kriminal-Untersuchung
nur vorldufig freigesprochen worden ist, oder sich durch einzelne Handlungen oder
durch seine Lebensweise die öffentliche Verachtung zugezogen hat.
Der Amtmann hat in diesen Fällen die zum Grunde liegenden That-
sachen zu untersuchen und festzustellen, den Angeschuldigten mit seiner Verthei-
digung zu hören und die Verhandlungen der Gemeindeversammlung zur Be-
schlußnahme vorzulegen, wobei er selbst den Vorsitz zu übernehmen hat.
Dem Angeschuldigten steht gegen den Beschluß der Rekurs an die vor-
gesetzte Regierung zu.
6 4. Das Gemeinderecht ruhet, wenn der dazu Berechtigte in Krimi-
nal-Untersuchung oder Konkurs verfüällt.
éb 48. In jeder Gemeinde hat der Vorsteher ein vollständiges Ver-
zeichniß der zur Ausübung des Gemeinderechts persönlich oder durch Stellver-
treter befähigten Meistbeerbten (Gemeinderolle) zu führen. Wer einmal in diese
Rolle aufgenommen ist, kann aus derselben ohne gesetzliche Gründe, welche ihm
bekannt gemacht werden müssen, nicht weggelassen werden, und bleibt, wenn er
der Weglassung widerspricht, außer den Fällen des F. 45. so lange in seinen
früheren Verhältnissen, bis die Regierung wider ihn entschieden hat.
Ab-