Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Abschnitt 3. 
Von der Vertretung der Gemeinden. 
d. 49. Die Gemeinde wird in allen ihren Angelegenheiten durch die 
Versammlung der Meistbeerbten vertreten, in groͤßeren Gemeinden, welche der 
Ober-Präsident nach einer ihm daruͤber von dem Minister des Innern zu er- 
theilenden Instruktion bestimmt, findet jedoch eine Vertretung durch Gemeinde- 
Verordnete statt. 
6. 50. Die Gemeindeverordneten bestehen: 
1) aus den Besitzern der zur Gemeinde gehörigen landtagsfähigen Rit- 
tergüter, und 
2) aus gewählten Gemeindeverordneten, deren Zahl für jede Gemeinde 
von dem Ober-Präsidenten nach Vernehmung der Gemeinde-Behörde 
bestimmt wird und nicht unter sechs und nicht über achtzehn betra- 
gen soll. 
é 51. Die Rittergutsbesitzer müssen, um an der Gemeindeverordne- 
ten-Versammlung Theil nehmen zu können, diesenigen persönlichen Eigenschaften 
besitzen, welche für einen gewahlten Gemeindeverordneten erforderlich sind; sie 
können jedoch ihr Stimmrecht nach Vorschrift §. 42. durch Stellvertreter ausüben. 
éb., 52. Die nach 8. 50. Nr. 2. zu wählenden Gemeindeverordneten 
werden auf sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte derselben 
aus, an deren Stelle neue Mitglieder zu wählen sind. Die Auzsgeschiedenen 
sind wieder wählbar. Die Ausscheidung erfolgt bei dem Ablaufe der ersten 
dreifährigen Wahlperiode nach dem Loose. 
6 53. Die Gemeindeverordneten werden durch die zur Ausübung des 
Gemeinderechts befähigten Meistbeerbten, mit Ausnahme der Rittergutsbesitzer, 
aus ihrer Mitte gewählc; die Gewählten müssen sich zur christlichen Religion 
bekennen. 
é. 34. Die Wahlen erfolgen, wo die Meistbeerbten nach den Bestim- 
mungen des 6. 41. in zwei Klassen sich theilen, nach diesen Klassen. Auch kann, 
wenn die Gemeinde aus Bauerschaften mit zerstreut liegenden Besitzungen und 
aus einem geschlossenen Dorfe besteht, zum Behuf der Wahlen aus den im 
Dorfe wohnenden Meistbeerbten eine dritte Klasse gebildet werden. 
6é. 55. Die ZSahl der von jeder Klasse zu wählenden Gemeindeverord= 
neten richtet sich nach dem Verhältnisse der Gesammtsumme der Grundsteuer, 
welche von den in der Klasse begriffenen Meistbeerbten entrichtet wird. Die 
Festsetzung hierüber erfolgt durch den Ober-Präsidenten. 
é. 56. In dem Wahltermine, welcher vier Wochen vorher nach der in 
der Gemeinde gewöhnlichen Publikations-Art bekannt zu machen ist, müssen 
(Nr. 2208.) 45“ die
	        
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