Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

die Meistbeerbten persoͤnlich oder in den nach 8. 42. zulaͤssigen Faͤllen durch Stell- 
vertreter erscheinen. 
Die Ausgebliebenen sind an die Beschluͤsse der Anwesenden gebunden, 
und zur Einsendung schriftlicher Abstimmungen nicht befugt. 
8. 57. Die Wahl steht unter der Leitung des Amtmanns; dieser kann 
aber hierbei sich durch den Gemeindevorsteher vertreten lassen. 
6. 58. Als erwühlt ist dersenige zu betrachten, welcher die absolute Stim- 
menmehrheit für sich hat. Ergiebt sich nicht eine absolute Mehrheit, so find die- 
jenigen drei Kandidaten, welche die meisten Stimmen für sich haben, auf eine 
engere Wahl zu bringen. Wird auch hierbei nach zweimaligem Wersuche keine 
absolute Mehrheit erreicht, so entscheidet das Loos. 
8. 50. Reklamationen gegen das Verzeichniß der Wahlberechtigten, wel- 
ches bei Ankündigung des Wahltermins öffentlich auszulegen ist, machen die 
Wahlhandlung nur dann ungültig, wenn nachher eine solche Ab#nderung dessel- 
ben verfügt wird, durch welche der Gewählte die absolute Stimmen-Mehr- 
heit verliert. 
6. 60. Die Wahlverhandlungen sind nach vorgängiger Prüfung in der 
Gemeindeverordneten-Versammlung dem Landrathe einzureichen, welcher, wenn 
gegen die Legalität des Verfahrens und die Qualiskation der Gewählten nichts 
zu erinnern ist, oder die Erinnerungen erledigt sind, die Wahl zu bestätigen 
und die Einführung der Gewählten anzuordnen hat. 
é. 61. Die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen ndheren Be- 
stimmungen über die Wahlform bleiben besonderen Reglements vorbehalten, 
worüber der Minister des Innern den Ober-Präsidenten mit Instruktion 
versehen wird. 
Abschnitt 4. 
Von den Rechten und Verhältnissen der Gemeindeversammlung. 
é. 62. Die Gemeindeversammlung (5. 40.) hat die Vollmacht und 
Verpflichtung, die Gemeinde nach Ueberzeugung und Gewissen zu vertreten und 
verbindende Beschlüsse für dieselbe zu fassen. 
6. 63. Die Versammlung kann nur dann zusammentreten, wenn sie 
dazu von dem Vorsteher oder dem Amtmann zusammenberufen worden ist. 
é. Cä0 Der WVorsteher führt in der Versammlung den Vorsitz mit vol- 
lem Stimmrechte und mit entscheidender Stimme bei Sctimmengleichheit. Es 
steht jedoch auch dem Amemann die Befugniß zu, den Vorsitz darin zu über- 
nehmen; er ist hierzu verpflichtet, wenn über den Haushalts-Ecat und über die 
Abnahme der Gemeinderechnung, imgleichen über Angelegenheiten, bei denen 
mehrere Gemeinden des Amtobezirks gemeinschaftlich betheilt sind, berathen wer- 
den
	        
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