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Weise in die Ausfuͤhrung mischen; dagegen sind sie fuͤr den Inhalt ihrer Be-
schluͤsse nur dann verantwortlich, wenn sie wider besseres Wissen, also in unred-
licher Absicht gehandelt haben.
Ergiebt sich eine solche Vertretungsverbindlichkeit der Versammlung, so
hat die Regierung einen Anwalt zu bestellen, welcher im Namen der Gemeinde
den Prozeß zu führen hat. Auch einzelne Mitglieder können wegen solcher Ver-
bindlichkeiten auf Beschluß der Gemeindeversammlung in rechtlichen Anspruch
genommen werden.
6. 72. Sollte eine Gemeindeverordneten-Versammlung sortwährend ihre
Pflichten vernachlässigen und in Unordnung und Partheiung verfallen, so werden
Wir sie nach genauer Untersuchung auflösen, die Bildung einer neuen Versamm-
lung nach Befinden wieder anordnen und die Schuldigen auf gewisse Zeit oder
auf immer für unfähig zu einer neuen Wahl erklären.
Außerdem bleibt in dazu geeigneten Fällen die gerichtliche Rüge vorbehalten.
Abschnitt 5.
Von dem Worsteher und den Unterbeamten der Gemeinden.
6é 73. Der Gemeindevorsteher, dessen Amt auf die jeden Orts her-
kömmliche Weise zu bezeichnen ist, wird für jetzt und bis Wir Uns bewogen
finden werden, die Wahl desselben den Gemeinden zu überlassen, vom Landrath
aus den Meistbeerbten, und wo die Gemeinde durch Verordnete vertreten wird,
aus letzteren nach Vernehmung der gutachtlichen Vorschläge des Amtmanns er-
nannt. Derselbe muß sich zur christlichen Religion bekennen, in dem Gemeinde-
Bezirke wohnen und die zu seinen Geschäften nöthigen Kenmnisse besitzen. Das
Amt des PVorstehers dauert sechs Jahre, kann aber nach drei Jahren niederge-
legt werden.
Für Gerhinderungsfälle wird in gleicher Art ein Stellvertreter (Bei-
geordneter) ernannt, welcher dieselben Eigenschaften besitzen muß.
74. In denjenigen Gemeinden, welche für sich allein ein Amt bilden,
ist der Amtmann zugleich der Gemeindevorsteher.
5. 75. Auch kann, wenn mehrere Gemeinden ein Amt bilden, der Amt-
mann zugleich zum Vorsteher dersenigen Gemeinde bestellt werden, in welcher
derselbe seinen Wohnsitz hat.
Der Ober-Präsident hat hierüber nach Vernehmung der Gemeindever-
sammlung zu entscheiden. — Jene Gemeinde hat alsdann zu der Besoldung
des Amtmanns und dessen Entschädigung für Dienstunkosten, einen verhältniß-
mäßig höheren Beitrag, wie die übrigen zum Amte gehörigen Gemeinden und
Rittergutsbesitzer zu leisten. (§. 100.)
ézb 76. Das Amt des WVorstehers wird unentgeltlich verwaltet und nur
für