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fuͤr Dienstunkosten eine Entschaͤdigung gewaͤhrt, welche von der Regierung nach
Vernehmung der Gemeindeversammlung bestimmt wird, jedoch Einen Silber-
groschen für jeden Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen soll. Für Dienst-
reisen außerhalb des Kreises kann jedoch besondere Vergütung verlangt werden.
Gebühren für einzelne Amtshandlungen dürfen nur in soweit erhoben
werden, als sie in den Gesetzen ausdrücklich gestattet sind; dagegen müssen die
durch solche Handlungen verursachten baaren Auslagen jederzeit von den Be-
theiligten erstattet werden.
é4. 77. Der WGorsteher besorgt unter vorgeschriebener Mitwirkung der
Gemeindeversammlung und unter der Aufsicht des Amtmanns die Verwaltung
der Angelegenheiten der Gemeinde und ist in der Regel die ausführende Be-
hörde. Das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen bleibt jedoch der unmittelba-
ren Leitung des Amtmanns vorbehalten.
6. 78. In allen Angelegenheiten des Amts, soweit sie die Gemeinde be-
treffen, ist der Vorsteher eine Unterbehörde des Amtmanns. In Rücksicht auf
diese Gegenstände und auf die Ortspolizei hat er die Aussicht zu führen, An-
zeige zu machen, und die ihm von dem Amtmann gegebenen allgemeinen und
besonderen Aufträge und Anweisungen auszuführen.
é. 79. In diesen amtlichen Beziehungen ((5. 77. und 78.) sind dem
Vorsteher untergeben und zum Gehorsam verpflichtet: sowohl alle einzelne Mit-
glieder der Gemeinde, als auch die in dem Bezirk derselben bestehenden Korpo-
rationen und Stiftungen in ihren Verhältnissen zu der Gemeinde.
6 80. Der Vorsteher kann gegen diesenigen, welche seinen Anordnun-
gen die gebührende Folgeleistung verweigern, Geldstrafen bis zu Einem Thaler
versügen. — Auch steht ihm, wenn der Amtmann nicht in derselben Gemeinde
wohnt, die Untersuchung und Bestrafung der Ortspolizei-Kontraventionen zu,
welche mit einer Geldbuße von höchstens Einem Thaler bedroht sind.
é. 81. Die zur Gemeinde gehörigen Rittergutsbesitzer sind jedoch in
Bezug auf die Polizeiaufsicht dem Amtmann unmittelbar untergeordnet. Auch
in eigentlichen Kommunalsachen ist der Vorsteher zur Erlassung von Zwangs-
Verfügungen gegen dieselben nicht befugt, sondern muß solche bei dem Amtmann
in Antrag bringen.
é. 322. Wo der Umfang der Gemeinde es nöthig macht, können für
einzelne Theile derselben, nach Bestimmung der Regierung, Dorfs= oder Bauer-
schaftsvorsteher bestellt werden, welche in dem ihnen angewiesenen Bezirke
wohnhast seyn müssen. Wegen der Ernennung, Qualiskation und Amtsdauer
gelten die wegen des Gemeindevorstehers ertheilten Vorschristen. Die Dorfs-
und Bauerschaftsvorsteher bilden eine Hülfsbehrde des Gemeindevorstehers für
die bloß örtlichen Geschäfte und insonderheit für die Polizeiaufsicht ihres Bezirks.
(Nr. 2200.) d. 83.