Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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mann (6. 63. und 64.) aus; jedoch soll dabei die Entscheidung nach Verschie- 
denheit der Fadlle abhängig seyn: 
entweder von dem Vorsteher und Amtmann, 
oder von der Gemeindeversammlung, 
oder von dieser und der hinzutretenden Genehmigung der vorgeseszten 
Staatsbehörden. 
é. 80. Angelegenheiten, in welchen es auf Erfüllung von Pflichten ge- 
gen den Staat, gegen Institute und gegen Privatpersonen ankommt, ge- 
hören zur Entscheidung des Vorstehers und Amtmanns; es muß aber, wenn 
hierbei örtliche WVerhältnisse Einfuß haben, z. B. bei der Anlage und Unterhal- 
tung der Polizei= und Armen-Anstalten, bei den Angelegenheiten der Kirchen, 
Schulen, frommen Stistungen u. s. w. die Gemeindeversammlung mit ihrem 
Gutachten vernommen werden. Dieses soll in soweit beachtet werden, als es 
den Zwecken entsprechend und mit den allgemeinen Staatsgrundsätzen vereinbar 
ist. — Was nach den Festsetzungen der Staatsbehörde in Beziehung auf An- 
gelegenheiten dieser Art erfordert wird, ist die Gemeinde zu leisten verpflichtet. 
6. 90. Wenn der Amtmann oder der WVorsteher mit dessen Zustimmung 
irgend einen anderen Gegenstand, worin ihm die Enrscheidung zusteht, freiwillig 
der Gemeindeversammlung vorlegt, so ist er an deren Beschluß gebunden. 
6. 91. Die Gemeindeversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, 
welche sich lediglich auf den inneren Haushalt der Gemeinde beziehen. Dahin 
gehören: 
1) Festsetzung des Haushalts-Etats, 
2) Verpachtung und Verwaltung von Grundstücken, 
3) Melioration von Grundstücken, 
4) Verpfändung von Grundstücken, 
5) Anstellung von Prozessen und Abschließung von Vergleichen über Ge- 
rechtsame der Gemeinde oder über die Substanz des Gemeindever= 
mögens, 
6) Verträge, die außer den Gränzen des Haushalts-Etats liegen, 
7) ähnliche außerordentliche Geldbewilligungen als: Neubaue, Hauptrepa- 
raturen u. s. w., die den Haushalts-Etat übersteigen. 
5. 92. Die in Angelegenheiten dieser Art (§. 91.) von der Gemeinde- 
Versammlung gefaßten Beschlüsse sind, so weit sie nicht nach den folgenden Vor- 
schriften höherer Genehmigung bedürfen, für den Vorsteher und Amtmann ver- 
bindend. Wenn jedoch der Amemann die Ueberzeugung hat, daß ein Beschluß 
den Gesetzen widerspricht, oder dem Gemeindewohl nachtheilig werden würde, so 
soll er die Ausführung versagen, und darüber an die Regierung zur Entschei- 
dung berichten; er muß aber, wenn er bei Abfassung des Beschlusses nicht an- 
Jahrgang 1881. (Nr. 2205.) 46 wesend
	        
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