gierung namhaft gemacht und bei der von ihm veranlaßten Pruͤfung tuͤchtig be-
funden worden sind. ,-
Die auf diese Weise angestellten Beamten werden gleich den ausschließ-
lich Preußischen Beamten derselben Kategorie besoldet, die Äufsichtsbeamten auch
unisormirt und bewaffnet. Die Beamten beziehen ihr Gehalt aus den Preußi-
een Kassen und stehen in allen Dienstangelegenheiten, insbesondere duch in
bsicht der gesammten Dienstdisciplin, unter den Preußischen Oberbeamten, welche
die Leitung des Zoll= und Steuerdienstes besorgen.
In allen Privat= oder bürgerlichen Angelegenheiten, ferner bei allen so-
genannten gemeinen Vergehen, n- bei Dienstvergehen, derenwegen gegen
ausschließlich Preußische Beamte derselben Kategorie eine förmliche gerichtliche
Untersuchung nöchig seyn würde, sind die Steuerbeamten im Oberamte Mei-
Fenhein den Landgräflichen Gerichten unterworfen. Doch steht auch im Falle
olcher gerichtlichen Untersuchungen dem Königlich Preußischen Provinzial-Steuer-
Direktor in Köln das Recht zu, die betressenden Beamten vom Amte zu
suspendiren.
Artikel 6.
Die von den Landgräflichen Unterthanen im Oberamte Meisenheim ver-
übten Zoll= und Steuervergehen sollen, in sofern gegen die, nach vorgängiger
summarischer Untersuchung we, administrative Entscheidung der betreffenden
Zoll- und Steuerbehörde auf förmliches gerichtliches Verfahren provocirt wird,
von dem Landgraflichen Dusti-Oberamte zu Meisenheim untersucht und bestraft
werden. Im Falle der Einlegung eines zulädssigen Rechtsmittels gegen die Er-
kennenisse dieser Gerichtsstelle wird die weitere Verhandlung und Entscheidung
bei der Landgräflichen Landesregierung, erste Deputation zu Homburg, als der
dermaligen Appellations-Instanz des Gberamtes Meisenheim erfolgen.
Seine Durchlaucht wollen die Anordnung treffen, daß in den gerichtli-
chen Untersuchungen das Inrress der gemeinschaftichen Verwaltung durch einen
fiskalischen Beamten gehörig wahrgenommen werde. Da es für das beidersei-
tige Interesse von besonderer Wichtigkeit ist, daß die vorkommenden Uebertre-
tungen der Zoll= und Steuergesetze so wie derjenigen, welche sich auf die Salz-
Regie beziehen, nach übereinstimmenden Grundsätzen beurtheilt und bestraft werden,
so ist man übereingekommen, für den Fall, daß eine Ungleichförmigkeit in den
Erkenntnissen der in dieser Hinsicht kompetenten Königlich Preußischen und Land-
gräflich Hessischen Gerichte sich ergeben sollte, Maaßregeln in Anwendung zu
bringen, wodurch dem Uebelstande abgeholfen und die Gleichförmigkeit der Er-
kenntnisse sicher gestellt wird.
Artikel 7.
Alle in Folge überwiesener Zoll= und Steuervergehen in dem Ober-
Amte Meisenheim anfallenden Geldstrafen und Konfskate verbleiben, nach Ab-
zug des Denunziantenantheils resp. (in al, Hnasachey der dem Beamten-
Grat#ifikations-Fonds zusließenden Quote, dem Landgräflichen Fiskus, und bilden
keinen Gegenstand der gemeinschaftlichen Einnahmen, wogegen aber auch die
Unterstützung der Wictwen und Waisen derjenigen zum gemeinschaftlichen Dinse
(Nr. 2178.) 3°“ e-