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2) Arreststrafen, und zwar:
a) Kasernen-, Quartier- oder gelinder Arrest bis zu drei Wochen,
b) mittler Arrest bis zu vierzehn Tagen,
e) strenger Arrest bis zu einer Woche.
3) Gegen Gefreite, die Entfernung von dieser Charge, wodurch sie die
Vorzuͤge derselben verlieren.
D. Gegen Gemeine der zweiten Klasse des Soldatenstandes darf
außer den, oben unter C. gedachten Strafen, auch körperliche Züchti-
gung bis zu dreißig, wenn sich dieselben aber in den Strassektionen
oder in den Arbeiterabtheilungen befinden, bis zu vierzig Stockschldgen
disziplinarisch verhangt werden.
9. 6.
Wenn auf Maͤrschen, im Lager oder sonst, den oͤrtlichen Umstaͤnden nach,
die Anwendung der Arreststrafen gegen Unteroffiziere und Gemeine nicht statt-
finden kann, so soll für die Dauer der Strafzeit statt des gelinden und mitt-
lern Arrestes Entziehung gewohnter Bedürfnisse, z. B. des Branntweins und
des Tabacks, und bei Gemeinen zugleich vorzugsweise Heranziehung zu vorkom-
menden Arbeicen eintreten; statt des strengen Arrests aber Anbinden an einen
Baum, oder an eine Wand, dergestale, daß der Bestrafte sich nicht niederlegen
oder setzen kann.
Dieses Anbinden darf jedoch den Zeitraum von drei Stunden täglich
nicht übersteigen, und muß die Mollstreckung dieser Strafe vor den Augen des
Publikums möglichst vermieden werden.
6. 7.
Auch bei Anwendung der kleineren Dicziplinarstrafen (§. ö. C. 1.)
ist die Werletzung des Ehrgefühls möglichst zu vermeiden.
Körperliche Züchtigung darf niemals vor den Augen des Publikums
vollstreckt, und, wenn Bedenken über die Züchtigungsfahigkeit entstehen, so muß
dieselbe durch akgriche Untersuchung feltgestelt werden.
Durch den Kasernen= oder Eirztrarren (§. 5. C. 2. a.) wird die
Heranziehung zum Dienste während der Straszeit nicht ausgeschlossen.
d. 9
Disziplinarstrafgewalt steht nur Offizieren zu, denen der Befehl uͤber eine #pem
oder mehrere Truppen-Abtheilungen, oder über ein abgesonderres Kommandd. ä
mit Verantwortlichkeit für die Disziplin, übertragen ist, gegen die Untergebenen dalinarhe,
dieses Dienstbereichs. 6 50 Allge.
Die Disziplinarstrafgewalt ist nicht an die Charge, sondern an die Funk- einen.
tion geknuͤpft und geht waͤhrend der Stellvertretung auf den Stellvertreter uͤber.
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